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OLG Hamburg: Domain "Deutsches-Handwerk.de" irreführend

Das OLG Hamburg (Irt. v. 15.11.2006 - Az.: 5 U 185/05) hat entschieden, dass die Domain "Deutsches-Handwerk.de" irreführend ist.

Der Antragsteller ist die Dachorganisation der örtlichen Handwerkskammern und Zentralfachverbänden des Handwerks in Deutschland.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Domain und bietet Interessenten die Möglichkeit, über eine Suchmaschine einen Handwerksbetrieb der jeweils gesuchten Branche in örtlicher Nähe zu finden. Außerdem werden Nachrichten, Bautipps, Empfehlungen, Links u.ä. zum Thema Bau und Handwerk angeboten.

Der Antragsteller ist der Ansicht, mit der Verwendung des Namens werden die Internet-User in die Irre geführt.

Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden:

"Die Verwendung der Bezeichnung „Deutsches-Handwerk.de“ (...) kann (...)rechtlich erhebliche Teile des Verkehrs darüber in die Irre führen, dass es sich hierbei um den Internetauftritt einer offiziellen oder berufsständischen Organisation des Deutschen Handwerks handelt (...).

Zwar ist Bezeichnung „Deutsches Handwerk“ ein Gattungsbegriff für den Inbegriff aller Handwerksbetriebe in Deutschland (wie „Deutsche Landwirtschaft“, „Deutsche Industrie“ , „Deutsche Anwaltschaft“ usw.). Die Registrierung und Verwendung von Gattungsbegriffen als Internetdomains wird von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als wettbewerbs- oder sittenwidrig angesehen, sondern es gilt der Grundsatz der Priorität (...).

Entsprechendes wird zu gelten haben, wenn ein in zulässiger Weise als Internetdomain registrierter Gattungsbegriff auch außerhalb des Internets – etwa in schriftlicher Korrespondenz - als Hinweis auf das unter der Domain betriebene Internetportal Verwendung findet. Allerdings kann eine Gattungsbezeichnung als Domain als eine Alleinstellungsbehauptung aufgefasst werden; dann ist zwar nicht die Domain zu verbieten, aber eine entsprechende Klarstellung auf der unter der Domain betriebenen Homepage zu fordern (...). Daraus folgt weiter , dass es in diesen Fällen für die Beurteilung einer Irreführung nicht nur auf die Domain, sondern auf die konkrete Homepage ankommt (...). Vorliegend handelt es sich um eine vergleichbare Konstellation."


Und weiter:

"Der Senat folgt dem Landgericht in seiner Beurteilung, dass die Bezeichnung „Deutsches Handwerk“ jedenfalls bei einem rechtlich erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erwecken kann, es handele sich um den Internetauftritt einer offiziellen oder berufständischen, bundesweit vertretenen Organisation des Deutschen Handwerks.

Dieser möglichen Irreführung müsste nach der Rechtsprechung des BGH in der Entscheidung „Mitwohnzentrale“ durch einen deutlichen Hinweis auf der Homepage entgegengewirkt werden, und zwar nach Auffassung des Senats bereits auf der Startseite, wie es hier auch beantragt worden ist."


Die Hamburger Richter sehen somit den Domainnamen als irreführend an, weil auf der Startseite kein entsprechender Hinweis eingefügt wurde, der klarstellt, dass die Domain kein offizielles Portal ist.

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