Das LG Berlin (Urt. v. 30.05.2006 - Az.: 16 O 923/05: PDF) hat entschieden, dass auch ein ungefragter Anruf zu Marktforschungszwecken ein rechtswidriger Cold Call ist.
"Der Grad der mit Telefonanrufen zum Zwecke der Beteiligung an Marktforschung einhergehenden Belästigung ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht geringer zu bemessen als der von unerlaubten Werbeanrufen (...).
Hier wie da ist der Empfänger, der sich auf das Telefonat im Gegensatz zum Anrufer nicht vorbereiten kann, gezwungen, das Gespräch aus der Situation heraus zu beenden, ohne unhöflich zu erscheinen. Während dies bei einer Produkt- oder Dienstleistungswerbung noch durch einen Verweis auf einen mangelnden oder bereits gedeckten Bedarf zu bewerkstelligen sein mag, lässt sich ein Argument gegen die Teilnahme an einer vermeintlich allgemeinen Forschungsinteressen dienenden Umfrage weniger schnell finden. (...)
Eine Rechtfertigung des Telefonanrufs ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zu Recht in Anspruch genommenen Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit, welches auf die Anwendung und Auslegung von Privatrechtsnormen ausstrahlt. (...) Die Beklagte wird durch das Verbot, ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen telefonisch Verkehrsumfragen durchzuführen, nicht unzumutbar in ihren Rechten beeinträchtigt.
Ihr ist zwar zuzugeben, dass sich Erhebungen der in Rede stehenden Art im Gegensatz zur Produktwerbung kaum effektiv per Briefpost durchführen lassen, weil die Spontaneität der Antworten fehlt und die Rücklaufquote in der Tat zu gering ausfallen dürfte, um dem Ergebnis die notwendige Verbindlichkeit zu verleihen.
Gleichwohl stehen der Beklagten andere Wege offen. So kann sie derartige Umfragen in den öffentlichen Straßenraum verlegen. Ferner bleibt es ihr unbenommen, sich zuvor um die Einwilligung der Angerufenen zu bemühen. Das kann z. B. durch die Versendung schriftlicher Anfragen mit der an den Empfänger gerichteten Bitte geschehen, sich für einen bestimmten Zeitraum, beispielsweise ein Jahr, für telefonisch durchzuführende Marktforschungsinterviews zur Verfügung zu stellen. Damit einhergehende Einschränkungen der Aussagekraft der Ergebnisse sowie mit dieser Verfahrensweise möglicherweise verbundenen Mehrkosten muss die Beklagte zur Wahrung der absolut geschützten Rechte Dritte hinnehmen.
Das gilt erst recht für Erhebungen der vorliegenden Art, die ausschließlich die individuellen Interessen des Auftraggebers im Auge haben."
Das LG Berlin behandelt somit Anrufe zu Marktforschungszwecken als ganz normale Werbung.
Diese Einschätzung wird von der überwiegenden Ansicht der Gerichte geteilt. So sind z.B. auch Marktforschungs-Werbefaxe rechtswidrig, vgl. die Kanzlei-Infos v. 16.04.2006.
Das LG München I ist dagegen z.B. der Ansicht, dass Presseunternehmen in gewissen Grenzen E-Mail-Spam betreiben dürfen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 12.12.2006.