Das LG Düsseldorf (Urt. v. 16.08.2006 - Az.: 12 O 376/05) hat entschieden, dass der Domain-Inhaber als Mitstörer haftet, wenn unbekannte Dritte Werbe-Spam-Mails versenden, in denen für die betreffende Domain geworben wird.
"Die Mitstörereigenschaft des Beklagten zu 2) ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten.
Zum einen gehören ihm die Domains (..). Zum anderen folgt seine Haftung aus dem Umstand, dass er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) im Zeitpunkt der Verletzungshandlung tätig war (...)."