Das LG Hamburg (Urt. v. 13.07.2006 - Az.: 327 O 272/06) hatte darüber zu entscheiden, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Unternehmen die IP-Adressen seines Mitbewerbers sperrt.
Die Parteien sind beide im Bereich des Internetversandhandels tätig. Die Antragstellerin mahnte in der Vergangenheit zahlreiche Mitbewerber wegen Verletzung von Preisangabepflichten ab.
Daraufhin sperrte die Antragsgegnerin ihre Seiten für die IP-Adressen der Antragstellerin, so dass ein Zugriff auf die Seite der Antragsgegnerin nicht mehr möglich war.
Hierin sah die Antragstellerin eine unzulässige, wettbewerbswidrige Behinderung und begehrte die Unterlassung der IP-Sperre.
Zu Recht, wie die Hamburger Richter nun entschieden:
"Die Sperrung des Zugangs der Ast. zur Internetpräsenz der Antragsgegnerin stellt eine wettbewerbswidrige Behinderung dar (...).
Insoweit sind (...) die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze bezüglich der Zulässigkeit von Testkäufen auch auf vorliegenden Fall zu übertragen (...). Der Umstand, dass (anders als bei einem reinen Ladengeschäft) ein Zugriff auf ein entsprechendes Internetangebot durch ein „Ausweichen“ auf einen anderen Einwahlrechner möglich ist, vermag eine unterschiedliche rechtliche Bewertung des hier streitgegenständlichen Sachverhaltes nicht zu begründen.
Ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannter Grundsatz, dass es rechtlich unerheblich ist, ob die Möglichkeit besteht, die durch Verhängung eines Hausverbots „ausgeschaltete“ Testperson durch eine andere zu ersetzen (...), so gilt dies gleichermaßen auch für die Möglichkeit eines Ausweichens auf einen anderen Einwahlrechner. Selbst wenn eine solchermaßen anderweitige Zugriffsmöglichkeit besteht, wird der Überprüfer in seinen Überwachungsmöglichkeiten nämlich in wettbewerbswidriger Weise beschnitten."
Und weiter:
"Der Anbieter von Waren und Dienstleistungen ist regelmäßig zur Duldung von Kontrollmaßnahmen verpflichtet, wenn die den Test durchführenden Personen sich wie normale Nachfrager oder Interessenten verhalten.
In vielen Fällen entsprechen solche Maßnahmen dem Beweis von Rechtsverletzungen und der Selbsthilfe des Wettbewerbs, wie sie in § 8 III UWG vom Gesetzgeber gerade gefördert wird.
Die Verhinderung von Testmaßnahmen ist somit (...) unlauter. Wer seine Geschäftsräume für den allgemeinen Verkehr eröffnet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er Kontrollmaßnahmen unter Berufung auf sein Hausrecht untersagt (...). Testmaßnahmen sind lediglich dann wettbewerbswidrig, wenn sich der Tester nicht wie ein normaler Kunde verhält (....)."