Der VGH Neustadt (Beschl. v. 02.01.2007 - Az.: 5 L 1716/06.NW:) hat entschieden, dass das rheinland-pfälzische Sportwettenrecht derzeit gegen geltendes EU-Recht verstößt und somit Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettenvermittler rechtswidrig sind:
"Wie schon der für das Polizeirecht zuständige frühere 12. Senat des OVG Rheinland-Pfalz (...) dargelegt hat, ist es nämlich äußerst zweifelhaft, ob auf die privaten Vermittler von Sportwetten wie den Antragsteller § 284 Abs. 1 StGB Anwendung finden kann.
Zwar sind Sportwetten nach der herrschenden Meinung als Glücksspiel (...) anzusehen, weil die Entscheidung über Gewinn und Verlust allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt und nicht wesentlich von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beteiligten beeinflusst wird (...).
Hingegen ist sowohl in der straf- als auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung schon streitig, ob das Vermitteln solcher Sportwetten überhaupt eine der drei Tathandlungen des § 284 Abs. 1 StGB (Veranstalten, Halten, Einrichtungen bereitstellen) erfüllt."
Und weiter:
"Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich trotz des von ihm festgestellten mit Art. 12 GG nicht vereinbaren Rechtszustands nicht die Nichtigkeit der Staatslotteriegesetze angenommen, sondern für die Übergangszeit bis zur notwendigen Neuregelung bestimmte Mindestanforderungen zur unverzüglichen Herstellung eines "Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits" genannt, bei deren Einhaltung die geltenden Lotteriegesetze noch angewandt werden dürfen (...).
Diese Mindestvoraussetzungen dürften in Rheinland-Pfalz derzeit erfüllt sein, wie das OVG Rheinland-Pfalz u. a. in den Beschlüssen vom 28.09. und vom 13. November 2006 (6 B 10895/06 bzw. 6 B 11325/06.OVG) ausführlich dargelegt hat. Dieser Beurteilung hat sich im Wesentlichen auch die erkennende Kammer angeschlossen (...)."