Das VG Mainz (Beschl. v. 11.12.2006 - Az.: 6 L 897/06.MZ) hat entschieden, dass eine ordnungsrechtliche Verfügung, die die Vermittlung von privaten Sportwetten untersagt, nicht per Sofortvollzug umgesetzt werden darf:
"VG Mainz, Beschl. v. 11.12.2006 - Az.: 6 L 897/06.MZ
Leitsätze:
1. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die derzeitige Ausgestaltung des Sportwettenrechts in Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß und mit dem EU-Recht vereinbar ist.
2. Angesichts dieser Zweifel kann ein Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, nicht per sofortiger Vollziehung durchgesetzt werden."