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VG Mainz: Keine Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung gegen private Sportwetten-Vermittlung

Das VG Mainz (Beschl. v. 11.12.2006 - Az.: 6 L 897/06.MZ) hat entschieden, dass eine ordnungsrechtliche Verfügung, die die Vermittlung von privaten Sportwetten untersagt, nicht per Sofortvollzug umgesetzt werden darf:

"VG Mainz, Beschl. v. 11.12.2006 - Az.: 6 L 897/06.MZ

Leitsätze:
1. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die derzeitige Ausgestaltung des Sportwettenrechts in Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß und mit dem EU-Recht vereinbar ist.

2. Angesichts dieser Zweifel kann ein Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, nicht per sofortiger Vollziehung durchgesetzt werden."

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