Das VG München (Urt. v. 12.12.2006 - Az.: M 16 K 05.6154) hat entschieden, dass gewerbliche Spielvermittler iSd. § 14 LotterieStV auch mittels stationärer Werbung tätig werden dürfen:
VG München, Urt. v. 12.12.2006 - Az.: M 16 K 05.6154
Leitsatz:
"Die gewerbliche Spielvermittlung iSd. § 14 LotterieStV ist auch mittels stationärer Werbung (z.B. Selbstbedienungsscheine in Lebensmittelläden) erlaubt. Die gewerblichen Spielvermittler sind nicht nur auf nicht-stationäre Werbung (z.B. Telefon, Internet) beschränkt."