Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 19.10.2006 - Az.: 6 U 73/06: PDF) hatte über die Hinweispflichten bei einer TV-Werbung mit einer "Geld-zurück-Garantie" zu entscheiden.
Die Beklagte warb für ihre Produkte (Mineralwasser) im Fernsehen und wies dabei auch auf ihren Service der "Geld-zurück-Garantie" hin, wonach der Käufer sein Geld zurückerhalte, wenn ihm das Produkt nicht schmecke. Nähere Informationen zur "Geld-zurück-Garantie" erfolgten im TV-Spot nicht. Eine ausführliche Beschreibung fand der Verbraucher erst auf der Rückseite des aufgeklebten Produkt-Etikets. D.h das Etiket musste erst von der Flasche entfernt werden, bevor der Kunde die näheren Bestimmungen nachlesen konnte.
Hierin sah die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 4 UWG, da die Beklagte die Bedingungen nicht klar und eindeutig angebe.
Das OLG Frankfurt a.M. ist dieser Ansicht gefolgt und hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt:
"Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (...) zu, da die Beklagte sowohl auf dem beanstandeten Flaschenetikett (...) als auch in dem beanstandeten Fernsehspot (...) geworben hat, ohne die Bedingungen für deren Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben. (...)
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, jedenfalls im Rahmen des beanstandeten Fernsehspots könnten die konkreten Bedingungen für die Inanspruchnahme der "Garantie" aus tatsächlichen Gründen nicht vollständig mitgeteilt werden.
Es kann dahinstehen, ob bei der Werbung in Rundfunkmedien den Informationspflichten gemäß § 4 Nr. 4 UWG auch in der Weise nachgekommen werden kann, dass der Werbeadressat ergänzend auf weitere Informationsquellen verwiesen wird, und welche Anforderungen insoweit gegebenenfalls zu stellen sind (...). Denn im vorliegenden Fall enthält der beanstandete Fernsehspot einen solchen Verweis nicht."