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Kategorie: Onlinerecht

LG Fulda: Online-Portal mit widersprüchlichen Netto- und Brutto-Preisen handelt irreführend

Ein Online-Portal handelt irreführend, wenn in einem Inserat widersprüchliche Netto- und Bruttopreise angegeben werden.

Eine Webseite, die ein Angebot mit widersprüchlichen Netto- und Brutto-Preisen bewirbt, handelt irreführend (LG Fulda, Urt. v. 08.08.2025 - Az.: 7 O 4/25).

Das verklagte Online-Portal bot Dritten die Möglichkeit, Inserate für Monteurunterkünfte zu schalten. In einem dieser Inserate wurden widersprüchliche Brutto- und Nettopreise angegeben.  

In der Preisübersicht hieß es, dass die Preise inklusive Mehrwertsteuer waren:

"Alle hier genannten Preise verstehen sich pro Person und sind inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer angegeben (ausgenommen hiervon sind Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UstG sowie Angebote privater Vermieter).
Bitte beachten Sie, dass die Preise eine Übersicht darstellen. Der Vermieter nennt Ihnen auf Anfrage einen konkreten Endpreis für die von Ihnen angefragt Zeit."

Weiter unten unter “Zusätzliche Preisinformationen” stand, dass es sich um Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer handelte:

“Alle Preise gelten Netto, zzgl. der Mwst.”

In den FAQ hieß es:

"Selbstverständlich richtet sich unser Angebot an jedermann. Egal ob preisbewusster Urlauber, als Privatperson, Außendienstmitarbeiter, Städtereisender wie Messebesucher oder auch Geschäftsreisender – auf (…).de finden Sie Ihre passende Unterkunft!“

Zudem sicherte die Beklagte zu, dass jede Anzeige vor Veröffentlichung redaktionell überprüft wurde:

"Redaktionelle Überprüfung
Jeder (Neu)-Eintrag wird redaktionell geprüft. Dabei steht die Einhaltung der Richtlinien im Vordergrund."

1. Wettbewerbsverstoß:

Die unterschiedliche Angabe von Netto- und Brutto-Preisen stelle eine irreführende Preisdarstellung dar.

Die widersprüchlichen Preisangaben weckten bei den Kunden den Eindruck, es handle sich um Endpreise, obwohl später nur Nettopreise genannt wurden:

"Die vom Kläger beanstandete Angabe ist irreführend nach § 5  Abs. 2 Nr. 2 UWG, da sie die angesprochenen Verkehrskreise über die Art der Preisberechnung täuscht. 

Während die Beklagte dem konkreten Zimmerangebot den Hinweis voranstellt, dass es sich um Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer handele, weist sie an anderer Stelle (und zwar am Ende des Angebots) darauf hin, dass es sich um Nettopreise handele. 

Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass die Leser des Angebotes vorab fälschlich davon ausgegangen sind, dass es sich bei den angegebenen Preisen um die zu zahlenden (End-)Preise handele. 

Dies stellt zumindest eine unklare Preisauszeichnung da (…)"

2. Haftung für fremde Anzeigen: 

Das Portal hafte auch für die falschen Anzeigen, auch diese von Dritten stammten.

Es habe selbst erklärt, dass jeder Neueintrag redaktionell geprüft werde. Dadurch habe sich das Portal die Inhalte zu eigen gemacht und müsse für irreführende Angaben haften:

"Dabei verkennt das Gericht die Einwendung der Beklagten nicht, wonach es einem Plattformbetreiber freistehe, gewisse Vorgaben und/oder Rahmenbedingungen für Inhalte aufzustellen, ohne dass derartige passiv einwirkende Vorgaben dazu führten, dass sich der Plattformbetreiber Inhalte Dritter „zu eigen mache“. 

Dem steht aber entgegen, dass die Beklagte mit ihren zugrunde gelegten Gestaltungsrichtlinien vorliegend nicht nur „gewisse passiv einwirkende Vorgaben“ gemacht hat, sondern sie eine redaktionelle Überprüfung ausdrücklich bestätigt hat. 

Auch wenn diese Angabe zur Abschreckung unseriöser Vermieter gedient haben sollte und inzwischen entfernt worden wäre, muss sich die Beklagte hinsichtlich der durch den Kläger beanstandeten Angaben an der damals verwendeten Gestaltungsrichtlinie festhalten lassen.

Auch die Behauptung der Beklagten, dass es sich bei dem von dem Kläger beanstandeten Verstoß um einen Einzelfall gehandelt habe und die Beklagte die Werbung in der Folge geändert habe, ist im Hinblick auf einen dem Kläger zustehenden Unter-
lassungsanspruch unerheblich. Denn auch ein Einzelfall begründet eine Wiederholungsgefahr, die nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann."

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