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Kategorie: Onlinerecht

OLG Celle: Lifestyle-Coaching ist keine Fernunterricht iSd. FernUSG = keine FernUSG-Genehmigung erforderlich

Ein Online-Coaching zu Ernährung, Sport und Persönlichkeitsentwicklung ist kein Fernunterricht, da Beratung und Begleitung im Vordergrund stehen.

Ein Lifestyle-Coaching, das sich auf die Ernährung, Sport und persönliche Entwicklung konzentriert, ist kein Fernunterricht iSd. Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), da die persönliche Entwicklung im Vordergrund steht (OLG Celle, Besch. v. 09.07.2025 - Az.: 24 U 12/25).

Die Klägerin hatte zwei kostenpflichtige Online-Coaching-Programme zu den Themen Ernährung, Sport und persönliche Entwicklung gebucht. Die Beauftragung erfolgte über eine Plattform, die von der Beklagten betrieben wird, wobei die Dienstleistungen durch eine Drittanbieterin erbracht wurden. Nachträglich widerrief die Klägerin den Vertrag und forderte die gezahlten Beträge zurück, da es sich ihrer Meinung nach um nicht zugelassenen Fernunterricht gehandelt habe.

Das LG Hannover wies die Klage ab. Es sah in den Coaching-Leistungen keinen Fernunterricht und bewertete die Verträge als wirksam. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

In einem Hinweisbeschluss erläuterte das OLG Celle, dass es ebenfalls dieser Ansicht sei.

Nicht die Vermittlung von Wissen, sondern die persönliche Begleitung und Beratung habe im Vordergrund gestanden. Auch wenn digitale Inhalte Bestandteil des Coachings gewesen seien, diente deren Nutzung nur der Unterstützung. 

Damit fehle es an einem der Kernmerkmale des Fernunterrichts.

"Die Coaching-Leistungen, die Gegenstand der von der Klägerin abgeschlossenen Verträge sind, sind nicht schwerpunktmäßig auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet und damit nicht als Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 
FernUSG anzusehen. 

Bei ihnen steht nicht die Wissensvermittlung, sondern das beratende Element im Vordergrund. Nach den jeweiligen Beschreibungen in der Bestellübersicht, die die Klägerin als Anlagen (...) zur Klageschrift vorgelegt hat, ist das Ziel der beiden Coaching-Programme die Optimierung der persönlichen Lebensweise im Hinblick auf Ernährung sowie Alltags- und Sportroutinen.

"Das Ziel des ersten Programms „Coaching intensiv (...)“ wird darin beschrieben, einen sportlichen Körper und ein strukturiertes Training zu erreichen. Hierfür wird die Klägerin angesprochen, ob sie „an dir persönlich, deinem Mindset und alltäglichen Strukturen arbeiten“ wolle. 

Das zweite Programm „Coaching (...)“ knüpft an das erste an, hat dasselbe Leistungsspektrum zum Gegenstand und ist auf dieselben Ziele gerichtet. Die Tätigkeit, die die Anbieterin zur Erreichung dieser Ziele erbringen sollte, hat einen schwerpunktmäßig beratenden und begleitenden Charakter."

Und weiter:

"Nach dieser Beschreibung liegt die Aufgabe der Anbieterin nicht darin, den Teilnehmern der jeweiligen Coaching-Programme ein bestimmtes Wissen zu vermitteln. Vielmehr soll sie sie in einem Prozess der Fortentwicklung und Verbesserung der persönlichen Lebensweise begleiten und ihnen beratend zur Seite stehen. 

Die angestrebte Optimierung kann gerade wegen ihres persönlichen Charakters nicht durch Wissenstransfer bewirkt werden. Der persönliche Entwicklungsprozess kann zwar durch den Erwerb von Wissen, etwa zu Ernährungs- und Gesundheitsfragen, unterstützt werden, das unter anderem Gegenstand des in der Beschreibung erwähnten Videokurses sein kann. 

Dabei geht es aber nicht um die Vermittlung abstrakten Wissens, das die Teilnehmer sodann unabhängig vom Coaching selbständig in die Praxis umsetzen sollten. Die Wissensvermittlung ist nicht das eigentliche Ziel des Coachings. Vielmehr hat der Erwerb von Wissen hier nur eine dienende Funktion für den Prozess der Begleitung und Beratung bei der auf Sport, Gesundheit und Ernährung bezogenen Optimierung der persönlichen Lebensweise."

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