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OLG Frankfurt a.M.: Widerrufsbelehrung in Scrollfenster erlaubt?

Seit kurzem geistert eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 14.05.2007 - Az.: 3/8 O 25/07) durchs Netz, nach der angeblich eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung im Scrollfenster einer Webseite unzulässig sei.

Ein Blick in die Entscheidungsgründe zeigt, dass dies falsch ist. Zwar lautet das Verbot u.a. "(...) über das Widerrufsrecht nach § 312 c 1 BGB innerhalb eines Scrollkastens wie folgt zu belehren: [Abdruck des Scrollfenster] (...)".

Dies betrifft jedoch nur den konkreten Einzelfall und enthält keine grundsätzliche Wertung. So stellt das Gericht ausdrücklich fest:

"Die (...) beanstandete Gestaltung der Widerrufsbelehrung (...) wird den gesetzlichen Anforderung an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen Belehrung nicht gerecht. Auf Grund der aus dem Tenor ersichtlichen geringen Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt.

Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann."


D.h. das Gericht hat nur deswegen eine Wettbewerbswidrigkeit bejaht, weil das Scrollfenster seiner Ansicht nach zu klein und somit nicht mehr lesbar war.

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