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OLG Hamburg: Rechtsmissbräuchliche Auswahl eines Gerichts

Das OLG Hamburg (Urt. v. 06.12.2006 - Az.: 5 U 67/06) hat entschieden, dass unter gewissen Umständen die Auswahl eines Gerichts (sog. "forum shopping") rechtmissbräuchlich sein kann.

Die Klägerin hatte zunächst beim LG Stuttgart einen einstweiligen Verfügungsantrag gestellt, mit dem dem Antragsgegners bestimmte Äußerungen verboten werden sollten. Als das Gericht die einstweilige Verfügung nicht sofort erließ, sondern zunächst einen mündlichen Verhandlungstermin anberaumte, um die Meinungen beider Parteien zu hören, zog die Klägerin ihren Antrag zurück und stellte diesen nun beim LG Hamburg.

Ein solche Gerichtsauswahl sei rechtsmissbräuchlich, so die Hamburger Richter:

"Selbst wenn durch die anschließende erneute Anspruchsverfolgung vor dem LG Hamburg keine maßgebliche zeitliche Verzögerungen eingetreten ist, zeigt das Verhalten der Antragstellerin jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung, dass der Antragstellerin an einer zeitnahen gerichtlichen Klärung ihrer vermeintlichen Ansprüche in Wirklichkeit nicht gelegen war.

Für das erneut vor den Hamburger Gerichten anhängig gemachte Verfügungsverfahren hat die Antragstellerin das (...) Rechtsschutzbedürfnis für den zweiten Versuch einer Antragsverfolgung vor einem anderen Gerichts verloren.

Der gesetzlichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 UWG liegt eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dergestalt zu Grunde, dass die Durchsetzung der begehrten Verbotsverfügung in Wettbewerbssachen für den Antragsteller in der Regel von besonderer Dringlichkeit ist. Diesem Gedanken tragen andere Oberlandesgerichte unter anderem dadurch Rechnung, dass im Rahmen der Verfolgung einer einstweiligen Verfügung in der Regel nur kurze Fristen als hinnehmbar angesehen werden, ohne dass eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung eintritt.

Dieser Auffassung ist der Senats nicht beigetreten. Vielmehr bedarf es für die Beurteilung einer etwaigen Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, bei der die Ausnutzung bestimmter Fristen ein wesentlicher Gesichtspunkt sein kann, aber nicht stets sein muss (...). Widerlegt ist die Dringlichkeitsvermutung nach Auffassung des Senats jedoch dann, wenn ein Antragsteller - wie hier die Antragstellerin - ein rechtsmissbräuchliches "forum-shopping" betreibt und hierdurch zum Ausdruck bringt, dass ihm an einer zeitnahen Klärung der Berechtigung seiner Ansprüche nicht wirklich gelegen ist.

So verhält es sich auch im vorliegenden Fall."


Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem Urteil des OLG Frankfurt a.M., das in einer artverwandten Entscheidung ebenfalls ein unzulässiges forum shopping bejahte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 08.09.2005.

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