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BGH: Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet

Die Kanzlei-Infos berichteten schon vor kurzem davon (vgl. Infos v. 27.03.2007), nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.

Das BGH (Urt. v. 27.03.2007 - Az.: VI ZR 101/06) hat entschieden, dass Forum-Betreiber bei rechtswidrigen Beiträgen nicht nachrangig, sondern parallel zum eigentlichen Verletzter als Mitstörer haften.

Die Vorinstanz - das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.04.2006 - Az.: 1-15 U 180/05) - war noch der Meinung, dass nur wenn der Äußernde, der die Rechtsverletzung begeht, unbekannt ist, der Betreiber des Forums auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Dieser Ansicht haben die höchsten deutschen Zivilrichter eine Absage erteilt:

"In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt eine der Wiederholung einer Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnung vergleichbare Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen.

Der Betreiber eines Internetforums ist "Herr des Angebots" und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Internetangebote sind - wie etwa auch Aufzeichnungen im Fernsehen - dem nachträglichen Zugriff des Anbieters in keiner Weise entzogen. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (...)."


D.h. ein Forum-Betreiber haftet immer als Mitstörer, unabhängig davon, ob nun der eigentliche Verletzer bekannt ist oder nicht.

Dies ist auch der einzig neue Punkt in der Entscheidung. Der BGH bekräftigt - am Rande - noch einmal seine bisherige Rechtsprechung, dass die Haftungsprivilegien des TMG zwar auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar seien, jedoch eine Haftung aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Prinzipien grundsätzlich erst ab Kenntnis eintrete. Nähere Ausführungen zu Art und Umfang der Kenntnisnahme treffen die Richter nicht, da dies für den vorliegenden Fall nicht notwendig war.

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