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Seit 22.05.2007: Neue Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen/E-Mails für jeden Gewerbetreibenden

Über die Änderungen zum 01.01.2007 bei den Pflichtangaben für E-Mails wurde schon vielfach berichtet, vgl. die Kanzlei-Infos v. 24.01.2007 und Law-Podcasting "Ab dem 1. Januar 2007 Pflichtangaben für E-Mails?".

Die neuen Regelungen galten bislang nur für Unternehmen, auf die das HGB, das GmbHG oder das AktG anwendbar war.

Zum 22. Mai 2007 ist nun die Reform der Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten (BGBl. I, 3232 : PDF).

Geändert wurde u.a. § 15 b GewO. Eingefügt wurde der Text "und ihre ladungsfähige Anschrift". Danach muss jeder Gewerbetreibende, also auch Unternehmen für die das HGB, GmbHG oder AktG nicht gilt, auf seinen Geschäftsbriefen grundsätzlich

- seinen Familiennamen,
- mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und
- seine ladungsfähige Anschrift


angeben.

Dieser Angaben müssen aber nicht angegeben werden bei bloßen Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Für Bestellscheine gilt diese Ausnahme nicht, auf ihnen müssen ausdrücklich die Pflichtangaben stehen.

Die große Frage, ob nun unter die Definition der Geschäftsbriefe iSd. der GewO auch E-Mails fallen, ist dadurch nicht geklärt. Der Gesetzgeber hatte bei der Januar 2007-Reform des HGB, GmbHG und AktG ausdrücklich die Worte "gleichviel welcher Form" eingefügt. Bei der nun in Kraft getretenen GewO-Reform hat der Gesetzgeber auf einen solchen Zusatz verzichtet.

Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass schon vor dem 01.01.2007 die herrschende Meinung auch E-Mails unter den Begriff des Geschäftsbriefs einordnete. Insofern war der oben beschriebene Zusatz "gleichviel welcher Form" lediglich eine gesetzgeberische Klarstellung. Nichts anderes wird man auch für den Begriff des Geschäftsbriefs iSd. der GewO annehmen dürfen.

Im Klartext: Nunmehr muss jeder Gewerbetreibende - auch Kleinunternehmer - die neuen Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen und somit auch bei E-Mails beachten.

Bei Nichteinhaltung kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Geldbuße bis zu 1.000,- EUR verhängen (§ 146 Abs. 3 GewO). Ob eine fehlende Pflichtangabe auch eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt, ist - wie schon bei der Januar 2007-Reform - unklar. Es sprechen jedoch gute Gründe gegen eine solche Interpretation.

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