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BGH: Veröffentlichung von Fotos Prominenter in der Presse

Die Beklagte veröffentlichte in der Ausgabe Nr. 30/2005 der Zeitschrift "Frau im Spiegel" eine Fotografie, die den Kläger Oliver Kahn bei einem Spaziergang in Begleitung seiner Freundin V.K. auf der Promenade in St. Tropez zeigt. Im hierzu gehörigen Begleittext wird berichtet, dass der Kläger mit seiner Freundin verliebte Blicke tausche. Eine Woche vorher habe noch bei ihm der Familienurlaub auf dem Programm gestanden. Er habe sich mit seiner Noch-Ehefrau und den Kindern auf Sardinien entspannt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, die Aufnahme erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Der VI. Zivilsenat hat seine Rechtsprechung zu dem aus §§ 22, 23 KUG entwickelten Schutzkonzept bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz des Betroffenen (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 – VersR 2007, 697, 698 f. und -VI ZR 51/06- GRUR 2007, 527) fortgeführt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur verbreitet werden, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (§§ 22, 23 KunstUrhG). Das kann für den vorliegenden Fall nicht bejaht werden.

Auch wenn die Presse grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, was sie für berichtenswert hält, muss bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Anspruch der Öffentlichkeit, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden, und dem Schutz des Betroffenen berücksichtigt werden, dass der Beitrag selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes keinen Vorgang von zeitgeschichtlichem Interesse betrifft, zumal die beanstandete Aufnahme den Kläger und seine Begleiterin im Urlaub zeigt, der auch bei "Prominenten" zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört.

Urteil vom 3. Juli 2007 – VI ZR 164/06

Quelle: Pressemitteilung Nr. 88/2007 des BGH v. 03.07.2007

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