Das LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 - Az.: 28 O 551/06) hat entschieden, dass der Streitwert bei einer unerlaubten Foto-Veröffentlichung 6.000,- EUR beträgt.
"Bei der Streitwertbemessung ist daher das Interesse der Verfügungsklägerin an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Modifikationen des urheberrechtlichen Schutzes durch das "Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie" vom 07.03.1990 mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. D
iese gesetzgeberische Intention kann nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist. Mit Rücksicht darauf hält die Kammer an dem festgesetzten Streitwert von 6.000 € für die unberechtigte Verwendung des Fotos durch die Verfügungsbeklagte fest.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Das Vorliegen einer möglichen Änderung der gesetzlichen Grundlagen vermag nicht zu einer anderen Bewertung zu führen."
Und für alle noch einmal - wie schon vor kurzem im Artikel "LG Köln: Urheberrechtsschutz bei Passbildern für Webseiten - ein Sturm im Wasserglas" ausführlich erläutert - der Hinweis, dass Fotos keiner urheberrechtlichen Schöpfungshöhe bedürfen, sie sind grundsätzlich immer rechtlich geschützt:
"Das streitgegenständliche Lichtbild wird durch § 72 UrhG geschützt, ohne dass es auf die Schöpfungshöhe ankäme. Die Verfügungsbeklagte hat das Lichtbild öffentlich zugänglich gemacht und damit gegen § 19a UrhG verstoßen."