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OLG Stuttgart: Eintägige Rabattaktion ("ohne 19% MWSt") rechtswidrig

Das OLG Stuttgart (Urt. v. 19.07.2007 - Az.: 2 U 24/07) hat entschieden, dass eine eintägige Rabattaktion rechtswidrig ist. Die Beklagte, ein großer Elektronik-Discounter, hatte Anfang 2007 im Zuge der Mehrwertsteuererhöhung eine eintägige Rabattaktion gestartet:

"Nur heute 3. Januar
Foto- und Videokameras
ohne 19% Mehrwertsteuer"


Die Beklagte gewährte den Preisnachlass nur auf Kameras, die am Tage der Aktion vorrätig waren. Die Klägerin sah dies als irreführend an, weil der Verbraucher damit rechne, den Rabatt auch dann zu erhalten, wenn die Gegenstände nicht mehr vorrätig seien und er eine Nachbestellung aufgebe.

Dem sind die Stuttgarter Richter gefolgt und haben die Werbung für wettbewerbswidrig erachtet:

"Der Umstand, dass der Preisnachlass nur für vorrätige Digital-Kameras und Camcorder gewährt wurde, war daher im vorliegenden Fall eine Bedingung der Inanspruchnahme des Preisnachlasses und somit (...) mitteilungspflichtig.

Die beanstandete Werbung enthält keine (...) klare und eindeutige Angabe dieser Bedingung.

Ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis fehlt in der Werbung.

Wie das Landgericht zutreffend ausführt, erschließt sich dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der die Werbung mit situationsadäquater Aufmerksamkeit wahrnimmt, auch nicht daraus, dass der Preisnachlass nur an einem einzigen Tag gewährt wird, mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass sich dieser nur auf solche Waren beziehen soll, die an diesem Tag in den Geschäftsräumen der Beklagten vorrätig sind.

Vielmehr lässt die Werbung auf Grund ihrer insoweit völlig unbestimmten Aussagen aus Sicht des Verbrauchers ebenso die Deutung zu, dass entscheidend für die Erlangung des Preisnachlasses allein ist, dass der Kunde mit der Beklagten am 03.01.2007 einen Kaufvertrag über das von ihm gewünschte Gerät abschließt, er den Preisnachlass also auch dann erhält, wenn dieses zwar nicht vorrätig ist, jedoch von der Beklagten, da zu ihrem Sortiment gehörend, bei ihrem Lieferanten bestellt werden kann."


Das OLG Karlsruhe (= Kanzlei-Infos v. 01.07.2007) hatte in einem identischen Sachverhalt exakt gegenteilig argumentiert und die Werbung für wettbewerbsgemäß erachtet.

Dieser Ansicht erteilen die Stuttgarter Richter eine klare Absage:

"Dass – wie das OLG Karlsruhe meint – bei einem solchen Verständnis die durch den Hinweis „Nur heute 3. Januar“ zum Ausdruck gebrachte Kurzfristigkeit der Aktion „aufgeweicht“ werde und der Verbraucher daher eindeutig erkenne, dass die Rabattaktion nur für vorrätige Ware gelte, leuchtet nicht ein.

Auch eine Rabattgewährung, die bei Bestellung an einem bestimmten einzigen Tag gilt, ist kurzfristig. Ebenso ergibt sich allein aufgrund der Umstände, dass – wie das OLG Karlsruhe meint – angeblich Geräte dieser Art „typischerweise“ nicht bestellt würden und es sich bei der Beklagten um einen Elektronik-Discounter handele, für den angesprochenen Verbraucher nicht zweifelsfrei, dass er den Rabatt nur für vorrätige Geräte erhält.

Vielmehr werden zahlreiche Verbraucher, die sich für eine bestimmte Kamera interessieren und wissen, dass die Beklagte als großes Unternehmen über eine breite Produktpalette verfügt, erwarten, dass diese ihnen auch ein zu ihrem Sortiment gehörendes Gerät, das zufällig am Tag der Rabattaktion nicht vorrätig ist, rasch beschaffen kann und dass sie den Rabatt auch dann erhalten, wenn sie an diesem Tag eine entsprechende verbindliche Bestellung aufgeben.

Zumindest ist die Werbung geeignet, hierüber bei einer nicht unerheblichen Zahl von Verbrauchern entsprechende Zweifel zu wecken. Diese aber sollen durch das Transparenzgebot (...) gerade ausgeschlossen werden."

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