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VG Köln: Auskunftsersuchen der Bundesnetzagentur vorerst nicht zu beantworten

Mit Beschlüssen vom 13. August 2007 hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass 46 alternative Postunternehmen einem Auskunftsersuchen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu den Arbeitsbedingungen in ihren Unternehmen vorerst nicht nachkommen müssen.

Im Juni 2007 verlangte die Bundesnetzagentur von etwa 1.500 alternativen Postunternehmen, die im Besitz von Erlaubnissen zum Befördern von Briefsendungen sind, Auskünfte über die wesentlichen Arbeitsbedingungen in ihren Unternehmen. Gefragt wurde unter anderem nach Personalstruktur, Lohn- und Gehaltshöhe, Art der Arbeitsverhältnisse, Urlaubsansprüchen sowie Zahl der Betriebsstätten und Anzahl der beförderten Sendungen. Die Auskünfte sollten durch Ausfüllen eines übersandten Fragebogens bis zum 31. Juli 2007 erteilt werden. 46 dieser Unternehmen legten bei der Bundesnetzagentur Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht, die sog. aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen. Dies hat zur Folge, dass sie bis zur Entscheidung über die Widersprüche und eine eventuell folgende Klage die Auskünfte nicht erteilen müssen.

Diesen Anträgen gab das Verwaltungsgericht nun statt. Zur Begründung führte es aus, die Auskünfte über Arbeitsbedingungen dienten dazu, die Einhaltung der üblichen Arbeitsbedingungen, also im Wesentlichen Lohn, Arbeitszeit, Kündigungsschutz und Urlaub schon bei der Erteilung der Lizenz sicherzustellen. Nicht alle der verlangten Auskünfte seien erforderlich, insbesondere diejenigen nicht, die zur Sendungsmenge und zu den Betriebsstätten gestellt waren. Da das Gericht nicht feststellen konnte, dass der Fragebogen auch ohne die beanstandeten Fragen unverändert gestellt worden wäre, hat es die Durchsetzung der Aufforderung gegenüber den Antragstellern auch nicht teilweise gebilligt.

Gegen die Beschlüsse kann die Bundesnetzagentur binnen 2 Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.

Az.: 22 L 1042/07 u.a.

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 14.08.2007

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