Der BGH (Urt. v. 25.01.2007 - Az.: I ZR 133/04: PDF) hat entschieden, dass Testfotos in den Geschäftsräumen eines Mitbewerbers unter bestimmten Umständen erlaubt sind:
"Kann ein Wettbewerbsverstoß nur durch Fotoaufnahmen hinreichend bestimmt dargelegt und bewiesen werden, ist die Anfertigung der Fotos innerhalb der Geschäftsräume des Verletzers nicht unlauter, wenn ein überwiegendes Inte-resse des Geschäftsinhabers an der Vermeidung einer möglichen Betriebsstörung nicht besteht, insbesondere die (konkrete) Gefahr einer erheblichen Belästigung nicht gegeben ist (...)."