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VG Hannover: Kein Lottospielen in der Sparkasse

Die Klägerin beabsichtigt, an den Kunden-Service-Terminals der Sparkassen, die dort für Überweisungen, Daueraufträge u. ä. vorgehalten werden, das klassische Lotto 6/49 anzubieten. Derartige Terminals sind ca. 1.200fach in Zweigstellen der Sparkassen in Niedersachsen vorhanden. Die Spieleinsätze sollen unmittelbar vom Konto abgebucht werden, das Angebot soll daher nur für Kunden der Sparkassen und der Nord LB bestehen. Zunächst beabsichtigt die Klägerin einen Probelauf in einigen ausgewählten Sparkassen, bei Erfolg soll die Einführung landesweit beginnen.

Das Land hat dies untersagt und die Verfügung mit Sofortvollzug versehen. Nach dem Urteil des BVerfG zu den Sportwetten sei eine Ausweitung des Glücksspielangebots bis zur Regelung in dem geplanten Glücksspiel-Staatsvertrag nicht zulässig.

Die Klägerin und Antragstellerin im Eilverfahren hält an ihrem Vorhaben fest, für deren Realisierung sie bereits erhebliche Investitionen getätigt habe. Sie hält die geplante Spielmöglichkeit nicht für eine Ausweitung des Angebots sondern lediglich für einen anderen, auf eine jüngere Zielgruppe orientierten Vertriebsweg. Der Jugendschutz sei durch die Abbuchung und den Datenbestand der Sparkassen gesichert. Minderjährigen sei diese Möglichkeit so nicht eröffnet.

Das Gericht wies Klage und Eilantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, bei dem geplanten Lotto Spielangebot an den Kundenterminals der Sparkassen handele es sich um einen neuen Vertriebsweg, der grundsätzlich einer Genehmigung bedürfe. Das niedersächsische Innenministerium habe diese Genehmigung verweigern dürfen, weil es sich nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sportwetten konsequent daran orientiert habe, den Spielsuchtgefahren zu begegnen.

Nur unter dieser Voraussetzung hatte das Bundesverfassungsgericht das bestehende Monopol, das auch für Toto-Lotto gilt, für verfassungsgemäß gehalten. Gehe man mit dem Gericht davon aus, dass es sich bei dem Spielangebot an den Sparkassenterminals um einen neuartigen Vertriebsweg handelt, stelle dies eine Ausweitung dar, der das Innenministerium mit der Versagung der Genehmigung habe begegnen dürfen.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen

- 10 A 3139/07 und 10 B 3140/07 -

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 20.08.2007

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