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OLG Hamburg: Mitstörerhaftung weil Empfänger von rechtswidrigen Waren

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 15.08.2007 - Az.: 5 U 188/06) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Unternehmen bereits dann als Mitstörer haftet, wenn es als inländischer (Zwischen-) Empfänger von rechtswidriger Ware aus dem Ausland angegeben wird.

Die Hamburg Richter haben dies verneint:

"Eine Haftung der Antragsgegnerin kommt (...) unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Betracht. Dies setzt zunächst voraus, dass die Antragsgegnerin willentlich und adäquatkausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (...).

In der Entscheidung "Pertussin II" hat der BGH einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen einen Spediteur unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung mit der Begründung anerkannt, dieser wirke willentlich und adäquat kausal an der Markenverletzung mit und der Schutzrechtsinhaber müsse die Möglichkeit haben, sich gegen jede, auch nur drohende Beeinträchtigung seines Rechts wirksam zu schützen (GRUR 57, 352, 353).

Diese Entscheidung ist aber durch die neuere Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung überholt. Denn nunmehr verlangt der BGH neben der willentlichen und adäquatkausalen Mitwirkung zusätzlich, dass als Störer nur in Anspruch genommen werden kann, wer ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (...)."


Und weiter:

"Eine allgemeine Prüfungspflicht des Spediteurs dahingehend, ob die von ihm beförderte Ware verletzende Kennzeichen tragen, hatte der BGH bereits in seiner Entscheidung "Pertusin II" verneint. Sie ist auch nach Auffassung des Senats einem bloßen Auslieferungsagenten nicht zuzumuten.

Bei dem Umschlag von Waren im Hamburger Hafen geht es typischerweise um ein Massengeschäft, bei dem täglich tausende von Containern mit zum Teil unterschiedlichen Waren von großen Containerschiffen unter hohem Zeitdruck gelöscht, transportiert und gelagert werden müssen. Selbst wenn man annähme, ein Auslieferungsagent müsse jedenfalls stichprobenartig den Inhalt der Ladung untersuchen, fehlte es in vielen Fällen außerdem an einer Erkennbarkeit der Markenverletzung. (...)

Allein der Umstand, dass die Ware aus China stammt, kann eine besondere Prüfungspflicht ebenfalls nicht begründen. Zwar mag es so sein, dass aus China besonders viele Plagiate kommen. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass aus China nur Plagiate kommen und nicht etwa auch Originalware, die dort wegen der günstigen Fertigungspreise in Lohnfertigung für Markenhersteller hergestellt werden. Es ist gerichtsbekannt, dass es solche Lohnfertigungen für Markenhersteller in China gibt.

Damit kann eine Störerhaftung des Auslieferungsagenten erst ab dem Zeitpunkt angenommen werden, wo er Kenntnis davon erhält, dass es sich um markenverletzende Ware handelt (...)."

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