LG Düsseldorf: Einlagerung markenrechtswidriger Waren begründet Mitstörerhaftung

04.01.2012

Ein Unternehmer, der für einen seiner Kunden eine Lagerhalle anmietet und diesem Unternehmer Mitarbeiter zur Verfügung stellt, um Waren einzulagern, kann als Mitstörer in Haftung genommen werden, wenn es sich bei diesen Waren um markenrechtsverletzende Produkte handelt (LG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2011 - Az.: 4 O 137/97).

Der Beklagte hatte für einen seiner Kunden eine Lagerhalle angemietet, in welcher Markenprodukte der Klägerin gelagert wurden. Für die Einlagerung hatte der Beklagte seinem Kunden darüber hinaus eigene Mitarbeiter zur Verfügung gestellt. Die eingelagerten Produkte verstießen gegen deutsches Markenrecht, was dem Beklagten bekannt war. 

Die Düsseldorfer Richter bejahten eine Mitstörerhaftung des Beklagten. Er habe umfangreiche Unterstützungshandlungen vorgenommen, obgleich ihm die Markenverletzung bekannt gewesen sei.

Dadurch treffe ihn eine Mitverantwortlichkeit.

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 15.08.2007 - Az.: 5 U 188/06) hingegen ist anderer Ansicht und verneint eine Mithaftung, wenn ein Unternehmen als inländischer (Zwischen-) Empfänger von rechtswidriger Ware aus dem Ausland angegeben wird.