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LG Lübeck: Beweislast bei strittiger Telefonabrechnung

Das LG Lübeck (Urt. v. 06.09.2007 - Az.: 14 S 268/06: PDF) hatte über die Beweislast bei einer strittigen Telefonabrechnung zu entscheiden.

Der Netz-Betreiber klagte Geld aus einer Telefonabrechnung ein. Dabei legte er jedoch keinen Einzelverbindungsnachweis vor, sondern lediglich die Rechnung. Er argumentierte, dass er aus datenschutzrechtlichen Gründen zur Löschung verpflichtet gewesen sei. Da eine betriebsinterne Prüfung keine Fehler ergeben habe, sei er nicht berechtigt, die Verbindungsdaten über den gesetzlichen Rahmen hinaus zu speichern.

Dieser Ansicht hat das LG Lübeck eine klare Absage erteilt und die Zahlungsklage abgewiesen.

"Diesen prozessualen Anforderungen an die Substantiierung des zur Anspruchsbegründung erforderlichen Sachvortrages kann selbstverständlich nur dann genügt werden, wenn der Diensteanbieter, hier also die Klägerin, die Verbindungsdaten nicht löschen muss.

Wäre der Diensteanbieter hierzu ohne Ausnahme verpflichtet, wäre ihm die Möglichkeit verschlossen, in prozessual zulässiger Weise streitige Ansprüche zu begründen und zivilrechtlichen zu verfolgen.

Genau in diese datenrechtlich grundsätzlich gegebene Darlegungsnot greift die Vorschrift des § 6 Abs. 3 TDSV dadurch ein, dass dem Diensteanbieter die Möglichkeit eröffnet wird, im Falle rechtzeitig vom Kunden geltend gemachter Einwendungen die Verbindungsdaten zu speichern, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Die mitgeteilte Rechtsauffassung, die abschließende Klärung im Sinne der genannten Vorschrift sei bereits dann erfolgt, wenn der Diensteanbieter durch eine interne Prüfung zu dem Ergebnis gelangt sei, die Abrechnung sei korrekt, kann nur als abwegig bezeichnet werden.

Selbstverständlich begründet ein solches Ergebnis nach der zitierten Vorschrift keine Verpflichtung zur Löschung der zugrunde liegenden Daten."

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