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OLG Celle: Verlinkung auch gegen den Willen des Webseiten-Betreibers erlaubt

Das OLG Celle (Beschl. v. 15.02.2007 - Az.: 13 U 4/07) hatte zu entscheiden, ob eine Verlinkung im Internet auch dann erlaubt ist, wenn der Verlinkte dies ausdrücklich nicht gestattet hat.

Die Richter haben dies ausdrücklich erlaubt.

Der Verfügungsbeklagte hatte eine kritische Seite zu Baumängeln eingerichtet und diese u.a. mit "Pfusch am Bau" tituliert. Von dieser Seite aus hatte er dann mit der Bemerkung "Hier der Bauträger, der unser Haus gebaut hat" einen Link auf die Homepage der Verfügungsklägerin gesetzt.

"Der Verfügungsklägerin steht kein Anspruch aus § 1004 BGB zu. (...)

Die Verlinkung, die der Verfügunghsbeklagte von seiner Internetseite auf die Internetseite der Verfügungsklägerin hergestellt hat und die allein Streitgegenstand ist, stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (...) dar.

Es ist nicht dargelegt, inwieweit die Verlinkung als solche in den (...) Gewerbebetrieb einwirkt. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb schützt zwar auch die Gesamtheit der wirtschaftlichen Werte eines Unternehmens, also auch seine Erscheinungsform und die Kundenbeziehungen.

Jedoch ist die Herstellung eines Links im Internet ein häufig vorkommender, den Unternehmen grundsätzlich erwünschter Vorgang, der die Bekanntheit und Auffindbarkeit im Netz via Suchmaschinen steigert. Alleine die Tatsache, dass die Verlinkung zu einer Seite mit dem "Pfuscher am Bau" vorgenommen worden ist, bringt für sich alleine auch noch nicht zum Ausdruck, bei der Verfügungsklägerin handele es sich um eine Pfuschfirma.

Dass diese Meinung durch bestimmte Äußerungen auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten zum Ausdruck kommt, ist möglich. Das kann aber dahinstehen, weil diese Äußerungen nicht streitgegenständlich sind."

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