Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat gestern in einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren den Antrag der Stadt Stuttgart auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Am 27. September 2007 hat die Landeshauptstadt Stuttgart gegen die Union Cycliste Internationale (UCI), den Internationalen Radsportverband, zugleich Inhaberin aller Rechte an der Veranstaltung Rad-WM in Stuttgart, beim Landgericht Stuttgart schriftlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Der Antrag hatte zum Ziel, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Fahrer Paolo Bettini und Danielo Di Luca bei der Rad-WM 2007 starten zu lassen. Die Stadt Stuttgart stützt sich dabei auf die mit der Antragsgegnerin getroffene Vereinbarung über die Anti-Doping-Regelung, mit der die Stadt Stuttgart erreichen wollte, die Rad-WM soweit als möglich von Doping-Skandalen freizuhalten.
Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart teilt die Rechtsauffassung der Stadt Stuttgart nicht. Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist darauf gestützt, dass sich der Anti-Doping-Vereinbarung nicht entnehmen lasse, dass die UCI Fahrer, die die verlangte Ehrenerklärung nicht abgeben, auszuschließen hat. Zudem habe die UCI die getroffene Vereinbarung nicht vorbehaltlos und nur unter Verweis auf die Geltung der UCI-Regeln unterzeichnet.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart eröffnet.
Beschluss vom 27. September 2007 - 15 O 285/07
Quelle: Pressemitteilung des LG Stuttgart v. 28.09.2007