Das LG Bonn (Urt. v. 03.07.2007 - Az.: 11 O 142/05) hat entschieden, dass die ungewollte Zusendung einer Auftragsbestätigung nach einem Spam-Telefonanruf wettbewerbswidrig ist.
"Die Zusendung von Auftragsbestätigungen, denen kein Vertragsschluss zugrunde liegt, sondern ein Telefongespräch mit für die Beklagte werbendem Inhalt, stellt eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG dar. (...)
Belästigend ist eine Wettbewerbshandlung, die dem Empfänger aufgedrängt wird und die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als störend empfunden wird (...). Zwar geht es vorliegend in erster Linie um den Inhalt der Auftragsbestätigungen. Diese sind aber nur der Endpunkt der Handlung, die mit Werbung in Telefongesprächen eingeleitet wird.
Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung wird dem Telefonkunden eine Wettbewerbshandlung aufgedrängt. So gesehen kommt es nicht darauf an, ob dem Kunden ein Auftrag oder etwas anderes Absatzrelevantes als Ergebnis der telefonischen Werbung bestätigt wird. Deshalb hat die Kammer auch in dem zwischen den gleichen Parteien geführten Rechtsstreit 11 O 74/06 in der auf ein Telefongespräch folgenden Übersendung einer Bestätigung des Einverständnisses eines Verbrauchers mit konzernübergreifender Werbung ("Konzerneinwilligungsklausel") eine unzumutbare Belästigung (...)."