Die ungewollte Auftragsbestätigung eines Telekommunikations-Unternehmens ist wettbewerbswidrig <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs bonn lg_bonn j2012 _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Urt. v. 29.05.2012 - Az.: 11 O 7/12).
Die Beklagte rief Verbraucher an und warb für den Wechsel des Telefonanbieters. Im Rahmen des Telefonats erklärte der Angerufene, die Beklagte möge ihm das Angebot schriftlich zusenden, damit er es sich in Ruhe anschauen und überlegen könne. Die Beklagte übersandte daraufhin eine Auftragsbestätigung.
Die Bonner Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein. Die Zusendung einer solchen Auftragsbestätigung sei irreführend, denn es werde der Eindruck erweckt, es bestünde bereits ein verbindlicher Vertrag, obgleich ein solcher nicht geschlossen worden sei.
Bereits vor kurzem entschied das LG Bonn <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs bonn lg_bonn j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.03.2012 - Az.: 11 O 46/11) in einem ähnlich gelagerten Fall identisch und bejahte ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß.