Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Stuttgart: Fehlerhafte IP-Ermittlung bei Abmahnung wg. P2P-Urheberrechtsverletzung

Das LG Stuttgart (Urt. v. 11.07.2007 - Az.: 17 O 243/07) hatte über eine negative Feststellungsklage zu entscheiden, die eine Person erhoben hatte, weil sie von der Musikindustrie fälschlicherweise in Anspruch genommen wurde.

Der auskunftspflichtige Access-Provider hatte aufgrund eines Zahlendrehers eine verkehrte Information weitergegeben. Daraufhin nahm die Musikindustrie den Kläger auf Unterlassung in Anspruch. Dieser erhob gegen die Abmahnung negative Feststellungsklage.

Zu Recht wie das LG Stuttgart nun entschied:

"Der Kläger hatte die Beklagten vorgerichtiich darauf hingewiesen, dass ihre Ansprüche unberechtigt sind. Unter Vorlage von Server-Logs hatte der Kläger den Beklagten (...) konkret dargelegt, warum er nicht diejenige Person sein konnte, die unter der IP-Adresse (...) gehandelt hatte. Der Kläger wies zudem darauf hin, dass die von Beklagtenseite mitgeteilte IP-Adresse (...) dem Standort W(...) in Nordrhein-Westfalen zugeordnet ist.

Den Beklagten hätten sich spätestens aufgrund des Schreibens des Klägers Zweifel am richtigen Gegner aufdrängen müssen, zumal sie selbst der Staatsanwaltschaft Duisburg in ihrer Strafanzeige mitgeteilt hatten, dass der Verdächtige einen Einwahlknoten im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Duisburg genutzt haben musste, der Kläger jedoch zum fraglichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in (...) G(...)-R(..) hatte.

Da die Beklagten die Akte der Staatsanwaltschaft Duisburg zur Einsicht vorliegen hatten, hätten sie auch nachvollziehen könnten, wie es zum falschen Angriff gegen den Kläger kam. Der Kläger musste die Beklagten, nachdem er bereits im Schreiben vom 25.04.2007 ausführlich mitgeteilt hatte, warum er nicht diejenige Person sein konnte, die die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, nicht gesondert noch auf den Zahlendreher der Staatsanwaltschaft hinweisen.

Nachdem das Schreiben des Klägers vom 25.04.2007 unbeantwortet blieb und die Frist, die den Beklagten zur Abstandnahme von ihren Ansprüche gesetzt worden war, fruchtlos verstrich, hatte der Kläger hinreichenden Anlass, zur Abwehr der unberechtigt gegen ihn erhobenen Ansprüche Klage einzureichen."

Rechts-News durch­suchen

15. Oktober 2025
Ein Getränk ohne Alkohol darf nicht als "alkoholfreier Gin" bezeichnet werden, da dies Verbraucher über die Produktart täuscht.
ganzen Text lesen
14. Oktober 2025
Es ist ausreichend, wenn eine deutschsprachige Reiseleitung nur per WhatsApp ereichbar ist.
ganzen Text lesen
13. Oktober 2025
Wer Facebook trotz bekannter US-Datenübertragung nutzt, kann später keinen DSGVO-Schadensersatz verlangen.
ganzen Text lesen
10. Oktober 2025
Eine Influencerin kann wegen einer Social-Media-Kontosperre nicht in Deutschland klagen, da der vertraglich vereinbarte Gerichtsstand in Irland gilt.…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen