Das OLG Hamburg (Urt. v. 24.07.2007 - Az.: 7 U 98/06) hatte darüber zu entscheiden, welche Rechtsordnung gilt, wenn ein ausländisches Unternehmen vor einem deutschen Gericht auf Unterlassung in Anspruch genommen wird.
Die Hamburger Richter haben dabei das Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs.2 TMG berücksichtigt und somit die ausländische Rechtsordnung angewandt:
"§ 3 Abs.2 TMG steht einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, da auch nach der österreichischen Rechtsordnung ein Unterlassungsanspruch bestände.
Hierbei hält der Senat zur Ermittlung der Rechtslage nach österreichischem Zivilrecht die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht für erforderlich, da es dem Senat ohne Weiteres möglich ist, die sich anbietenden Erkenntnisquellen, insbesondere die Urteile des österreichischen obersten Gerichtshofs (OGH) oder anderer Gerichte selbst zu nutzen (...).
Im Allgemeinen werden die Grenzen der Ermessensausübung des Tatrichters bei Anwendung fremden Rechts durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls gezogen. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu steilen, je komplexer und fremder im Vergleich zum eigenen das anzuwendende Recht ist (...).
Maßgeblich für das Ermittlungsermessen können hier auch Vortrag und sonstige Beiträge der Parteien sein (...).
Tragen die Parteien eine bestimmte ausländische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vor, wird der Richter regelmäßig umfassendere Ausführungen zur Rechtslage zu machen haben, als wenn der Vortrag der Parteien zum Inhalt des ausländischen Rechts übereinstimmt (...)."