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OLG Frankfurt a.M.: Einstweiliges Verfügungsverfahren und paralleles Hauptsacheverfahren nicht rechtsmissbräuchlich

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 19.09.2007 - Az.: 2-3 O 769/06) hat entschieden, dass es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein Kläger neben dem einstweiligen Verfügungsverfahren auch parallel die normale Klage in der Hauptsache betreibt:

"Dieser Einwand der Beklagten ist nicht berechtigt. Grundsätzlich besteht für eine Unterlassungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann, wenn der Unterlassungsgläubiger bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, da die einstweilige Verfügung nur vorläufigen Rechtsschutz gewährt (...). Demgemäß kann es nicht per se rechtsmissbräuchlich oder mutwillig sein, wenn der Gläubiger eine solche Klage erhebt, obwohl er bereits mit der einstweiligen Verfügung einen Vollstreckungstitel in Händen hat.

Allerdings wird es im Wettbewerbsrecht bei der Prüfung, ob die Geltendmachung von Abwehrrechten wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist (...), als ein auf einen Missbrauch deutender Umstand angesehen, wenn der Unterlassungsgläubiger neben dem Verfügungs- ohne sachliche Notwendigkeit (z. B. zur Abwendung der drohenden Verjährung) ein Hauptsachverfahren einleitet, ohne abzuwarten, ob der Schuldner die einstweilige Verfügung in einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung akzeptiert (...)."

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