Das OLG Jena (Urt. v. 25. 4. 2007 - Az.: 2 U 38/07) hatte über den Umfang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszulegen.
Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger, der vorwiegend im Bereich der Kleidungsstücke unternehmerisch tätig ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:
"... es zu unterlassen, Bekleidungsstücke und andere Artikel mit der Aufschrift [MARKENNAME] zu versehen."
Wenig später hatte die Beklagte den Begriff dann zwar nicht auf Bekleidungsstücken verwendet, aber auf Postern.
Hierin sah der Kläger eine Verletzung der Unterlassungserklärung und forderte die Vertragsstrafe ein. Zu Unrecht wie die Richter nun entschieden:
"Zutreffend (...) ist das LG davon ausgegangen, dass diese Regelung (...) auslegungsbedürftig ist. Denn was unter „andere Artikel“ zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus der Vereinbarung. Zwischen den Parteien herrscht auch kein Einvernehmen, was unter dem Begriff „andere Artikel“ zu verstehen ist.
Daher ist die Vereinbarung (...) auszulegen. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrags richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. Neben dem Inhalt der Vertragserklärungen sind danach für die Auslegung (...) insbesondere die beiderseits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung sowie die Art und Weise ihres Zustandekommens, die wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung zwischen den Vertragspartnern und ihre Interessenlage maßgeblich (...).
Grundsätzlich ist es unabhängig vom Bestehen entsprechender Markenrechte (...) möglich, dass die Parteien eine weite Unterlassungsverpflichtung vereinbaren. Gleichwohl ist bei der Auslegung solcher Vereinbarungen zum einen zu berücksichtigen, dass eine Unterlassungsverpflichtung ohne jegliche gesetzliche Grundlage von einem wirtschaftlich denkenden Kaufmann nicht übernommen werden wird. Zum anderen müssen Unterlassungsverpflichtungen dann, wenn sie mit erheblichen Vertragsstrafevereinbarungen einhergehen, grundsätzlich eng ausgelegt werden. Je höher eine vereinbarte Vertragsstrafe im Verhältnis zur Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs ist, um so eher ist eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung des Unterlassungsvertrags geboten (...)."
Und weiter:
"Im vorliegenden Falle ist ohne Berücksichtigung der Schwere des Verletzungsfalls eine hohe Vertragsstrafe von 10000 Euro „für jeden Verstoß“ vorgesehen. Eine weite Auslegung ist deshalb nur dann möglich, wenn eine entsprechend eindeutige Regelung vorhanden ist.
Eine Auslegung der Vereinbarung kann unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht dazu führen, dass die Unterlassungs- und Vertragsstrafevereinbarung auch den Fall umfassen sollte, dass die Beklagte ein Poster mit der Bezeichnung (...) versieht."
Das Gericht bestätigt damit einmal mehr, dass sehr weitgefasste Unterlassungserklärung (eher) eng auszulegen sind, siehe dazu auch das Urteil des BGH (= Kanzlei-Infos v. 27.04.2003). Dennoch sollte sich in der Praxis auf "dieses Glück" nicht verlassen, denn genauso gut kann ein Gericht im Einzelfall anders entscheiden. Insofern sollte jede Unterlassungserklärung wirklich nur das beinhalten, was zwingend notwendig ist, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.