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LG Koblenz: Durch Gewinnbenachrichtigung beeinflusster Vertragsabschluss = Haustürgeschäft

Das LG Koblenz (Urt. v. 02.10.2007 - Az.: 6 S 19/07) hat entschieden, dass der durch eine Gewinnbenachrichtigung beeinflusste Vertragsabschluss ein Haustürgeschäft ist und dem Verbraucher somit das gesetzliche Widerrufsrecht zusteht.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmer einem Verbraucher unaufgefordert einen Gewinngutschein über ein Probetraining in einem Fitness-Studio zugesandt. Dieser löste den Gutschein prompt ein und schloß im Rahmen dieses Probetrainings einen Fitness-Vertrag ab.

Wenig später bereute der Verbraucher den Vertrag und berief sich auf sein gesetzliches Widerrufsrecht. Dies lehnte das Unternehmen ab, weil es sich angeblich um kein Haustürgeschäft handeln würde.

Zu Unrecht wie die Koblenzer Richter nun entschieden und ein Haustürgeschäft bejahten:

"Der dann bereits am ersten Tag des Probetrainings geschlossene Vertrag über eine Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von 24 Monaten stellt ein Haustürgeschäft gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB dar. Es handelt sich bei der Durchführung eines gewonnenen Probetrainings in einem Fitnessstudio um eine vom Unternehmer durchgeführte Freizeitveranstaltung. Dies gilt auch dann, wenn die Termine zur Inanspruchnahme des Trainings auf Initiative des Kunden mit dem betreffenden Fitnessstudio vereinbart wurden.

Dem Verbraucher soll die Möglichkeit gegeben werden, Vor- und Nachteile eines Geschäfts nochmals in Ruhe zu überdenken, weil insbesondere Preis- und Qualitätsvergleiche bei Veranstaltungen der vom Gesetz ins Auge gefassten Art, bei denen der eigentliche Geschäftszweck hinter der freizeitlichen Stimmung zurücktritt, praktisch nicht möglich sind (...).

Entscheidend ist dabei auch, ob der Teilnahmeentschluss des Kunden von der Vorstellung einer Freizeitveranstaltung geprägt ist oder ob er von vornherein den Hauptzweck der Veranstaltung in einer Verkaufstätigkeit sieht (...).

In diesem Sinne sind insbesondere auch sogenannte "Gewinnabholungsveranstaltungen", bei denen dem ahnungslosen Kunden vorgespiegelt wird, es gehe lediglich unverbindlich um die Abholung eines Gewinns, grundsätzlich als Freizeitveranstaltungen einzustufen (...). Auch hier wird die Vertragsabschlussbereitschaft des Verbrauchers durch eine gelockerte Atmosphäre gefördert. Der Verbraucher wird so unter psychologischem Druck dazu bewogen, Leistungen zu erwerben, die er eigentlich nicht erwerben wollte (...)."

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