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OLG Hamm: Schlüsseldienst-Werbung mit nicht existentem Betriebssitz wettbewerbswidrig

Das OLG Hamm (Urt. v. 29.03.2007 - Az.: 4 U 11/07) hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Schlüsseldienst mit der Adresse eines nicht existenten Betriebssitzes im Telefonbuch wirbt.

Die Beklagte warb im Telefonbuch "Das Örtliche" mit dem folgendem Eintrag:

"B GmbH

Meisterbetrieb für I – J-Straße Schlüssel-Notdienst Tag und Nacht für Tür, Auto und Tresor Tel."


An dem besagten Ort befand sich jedoch gar keine Betriebsstätte. Der Geschäftssitz der Firma war in einer gänzlich anderen Ortschaft. Hierüber wurde der Kunde des Schlüsseldienstes jedoch nicht aufgeklärt.

Dies sahen die Hammer Richter als irreführend und somit wettbewerbswidrig an:

"Die vorliegende Werbung suggeriert durch die Mitteilung der örtlichen Anschrift (...), dass die Beklagten hier über einen Betriebssitz oder eine Geschäftsniederlassung verfügen, mit der der Kunde in Kontakt treten kann (...). Denn der Kunde will vielfach (...) einen ortsnahen Schlüsseldienst mit einem örtlichen Sitz beauftragen, um eine möglichst schnelle, kostengünstige und für ihn besser zu beurteilende Leistungserbringung in seinem auch sicherheitsrelevanten Bereich zu bekommen.

Mit derartigen Telefonbucheintragungen wenden sich die Beklagten an häufig in Bedrängnis geratene Personen, die nicht in ihre Wohnung oder ihr Haus gelangen können, weil sie den zur Öffnung der Tür erforderlichen Schlüssel nicht bei sich führen und deren vordringliches Interesse darin besteht, nicht lange warten zu müssen, bis ihnen ein Handwerker die Türe öffnet. (...)

Angesichts dieser Interessenlage ist das maßgebliche Auswahlkriterium für den Kunden bei seiner Entscheidung, welches Unternehmen er mit der Öffnung seiner Tür beauftragt, die Ortsnähe. Diese gewährleistet in seiner Vorstellung einerseits die Unverzüglichkeit der Ausführung des Auftrags und andererseits eine gewisse Begrenzung der Kosten dadurch, dass der Anfahrtsweg nicht so groß ist und die dafür zu berechnenden Fahrtkosten nicht allzu hoch sind (...)."

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