Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 17.08.2007 - Az.: 3-11 O 227/06) hat entschieden, dass ein Telekommunikations-Anbieter für die von seinen Resellern begangenen Wettbewerbsverletzungen nach § 8 Abs.2 UWG mit auf Unterlassung haftet:
"Die Beklagte (...) hat sich das wettbewerbswidrige Verhalten ihres Resellers nach § 8 Abs. 2 UWG zurechnen zu lassen, da dieser als Beauftragter der Beklagten (...) anzusehen ist.
Nach dem Normzweck des § 8 Abs. 2 UWG, den Unternehmensinhaber für Wettbewerbsverstöße haften zu lassen, die ihm zugute kommen und aus seiner Risikosphäre stammen, ist der Begriff weit auszulegen. Er erfaßt alle Personen, deren Tätigkeit zumindest auch dem Unternehmen in irgendeiner Weise nutzt und auf die der Unternehmensinhaber in irgendeiner Form dahingehend einen bestimmenden Einfluß ausüben kann, dass er das Risiko weiterer Rechtsverstöße verringern kann (...).
Es muß daher weder eine enge Einbindung in die Unternehmensorganisation noch ein besonderer Grad an Weisungsabhängigkeit gegeben sein. Ferner kommen auch selbstständige Unternehmer als Beauftragte in Betracht.
Vorliegend kommt die Tätigkeit der Reseller der Beklagten unmittelbar zugute, da die Akquise von Preselectionkunden durch die Reseller es der Beklagten ermöglicht, ihre Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber den Kunden der Reseller zu erbringen und für die von den Endkunden in Anspruch genommenen Leistungen von den Resellern gemäß Ziff. 6.1 des Reseller-Mustervertrages die im einzelnen festgelegten Preise zu fordern."