Das Telekommunikations-Unternehmen Colt Telecom haftet nicht für die von seinen Resellern begangenen Wettbewerbsverstöße, da es sich hierbei um keine Beauftragte des Unternehmens handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile telekommunikations-haftet-nicht-fuer-seine-reseller-i-zr-174-08-bundesgerichtshof--20101028.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 28.10.2010 - Az.: I ZR 174/08).
Die Reseller hatten Telefonanschlüsse entgegen dem Willen des Telefon-Kunden auf das beklagte Unternehmen umgestellt (sog. Slamming). Sowohl das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile mithaftung-des-tk-anbieters-fuer-wettbewerbsverletzungen-seiner-reseller-oberlandesgericht-frankfurt_am_main-20081023.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.10.2008 - Az.: 6 U 176/07) als auch das LG Frankfurt a.M. <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile landgericht-frankfurt_am_main-20070817.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.08.2007 - Az.: 3-11 O 227/06) hatten eine Mitverantwortlichkeit von Colt Telecom bejaht.
Gegenstand der juristischen Auseinandersetzung ist <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __8.html _blank external-link-new-window>§ 8 Abs.2 UWG, wonach ein Unternehmen auch für Beauftragte haftet. Im Online-Bereich ist diese Vorschrift insbesondere deswegen bekannt, weil der BGH hieraus eine Mithaftung des Merchants für die von seinem Affiliate begangenen Marken- und Wettbewerbsverstöße bejaht hat.
Im vorliegenden Fall verneinen die höchsten deutschen Zivilrichter jedoch die Anwendung der Norm. Bei den Resellern handle es sich um keine Beauftragten.
Colt Telecom erbringe nur Vorleistungen gegenüber seinen Resellern. Die Reseller würden jedoch nicht in den Betrieb des TK-Unternehmens auf irgendeine Weise eingegliedert werden. Vielmehr handelten die Reseller im eigenen Namen und auf Rechnung und akquirierten Kunden primär zum eigenen Vorteil. Auch die angebotene Leistung würde alleine dem Reseller obliegen.
Insofern fehle es Colt Telecom an der erforderlichen Einwirkungsmöglichkeit, die jedoch Voraussetzung für einen Beauftragtenstatus iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __8.html _blank external-link-new-window>§ 8 Abs.2 UWG sei.