Das LG Kiel (Urt. v. 23.11.2007 - Az.: 14 O 125/07) hat entschieden, dass ein Access-Provider für rechtswidrige Webseiten nicht haftet, die über seinen Internet-Zugang aufgerufen werden können.
Denn - so die Richter - es liege kein Fall der Mitstörerhaftung vor, da der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletze noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich sei, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden:
"Selbst wenn eine Wettbewerbshandlung vorliegend zu bejahen wäre, würde der Verfügungsanspruch daran scheitern, dass kein Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht seitens der Beklagten angenommen werden kann. Eine solche Verkehrspflicht setzt voraus, dass die Beklagte (...) durch ihr Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihr zurechenbaren Weise die ernst zu nehmende Gefahr der Interessenverletzung der Klägerin begründet hat.
Der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten (...) ist eine solche Gefahr jedoch nicht immanent. Weder betreibt die Beklagte (...) die Website, noch steht sie in irgendeiner vertraglichen Beziehung zu deren Betreiberin. Die Website befindet sich nicht auf den Servern der Beklagten, die Beklagte (...) bietet auch keine Plattform, auf der Mitbewerber der Klägerin Gelegenheit erhalten, unlautere die Klägerin beeinträchtigende Handlungen (...) zu begehen.
Damit hat sie nicht in ihr zurechenbarer Weise die Gefahr begründet, dass geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzt werden. Nur derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft, muss Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind.
Die Gefahren, die von der Website (…) ausgehen, liegen nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, so dass unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt."