Das OLG München (Beschl. v. 16.10.2007 - Az.: 29 W 2325/07) hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Abmahnschreiben rechtmäßig sein kann:
"1. Für anwaltliche Schriftsätze gelten die allgemeinen urheberrechtlichen Vorschriften. Ein Anwaltsschriftsatz ist somit dann geschützt, wenn er eine entsprechende Schöpfungshöhe aufweist.
2. Die Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens verletzt den Anwalt weder in seiner freien Berufsausübung noch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn ein sachlicher Grund zur Veröffentlichung besteht."
Siehe zu diesem Problem auch unser Video "Dürfen Abmahnschreiben im Internet veröffentlicht werden?".