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Kategorie: Onlinerecht

EuG: Amazon ist doch "sehr große Online-Plattform" iSd. Digital Services Act

Amazon scheitert mit seiner Klage gegen die Einstufung als „sehr große Online-Plattform“ nach dem Gesetz über digitale Dienste.

Gesetz über digitale Dienste: Die Klage von Amazon gegen den Beschluss der Kommission, mit dem die Plattform Amazon Store als „sehr große Online-Plattform" benannt wurde, wird abgewiesen

Das Gesetz über digitale Dienste  erlegt Anbietern bestimmter Dienste, die von der Europäischen Kommission als „sehr große Online-Plattformen" oder „sehr große Online-Suchmaschinen" eingestuft wurden, da sie die Schwelle von 45 Millionen Nutzern in der Europäischen Union (d. h. 10 % der Bevölkerung der Union) überschreiten, besondere Verpflichtungen auf. Die Amazon EU Sarl, die die Plattform Amazon Store betreibt, beantragte die Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Kommission diese Plattform als „sehr große Online-Plattform" im Sinne dieses Gesetzes benannt hatte.

Amazon stellt die Rechtmäßigkeit der Bestimmung des Gesetzes in Abrede, die festlegt, welche Online-Plattformen, einschließlich Marktplätzen, als große Online-Plattformen zu benennen sind, und diese besonderen Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz, Zusammenarbeit und Zugang zu Daten unterwirft. 

Nach Ansicht von Amazon verletzt diese Bestimmung mehrere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Grundrechte, darunter insbesondere die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre und auf Schutz vertraulicher Daten.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht der Europäischen Union die Klage ab.

In Bezug auf die unternehmerische Freiheit stellt das Gericht fest, dass die durch das Gesetz über digitale Dienste auferlegten Verpflichtungen zwar einen Eingriff in diese Freiheit darstellen, da sie erhebliche Kosten verursachen, die Organisation der Tätigkeiten beeinträchtigen und komplexe technische Lösungen erfordern können. 

Dieser gesetzlich vorgesehene Eingriff, der den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit nicht berührt, ist jedoch im Sinne der Charta der Grundrechte gerechtfertigt. 

Der Unionsgesetzgeber, der über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, hat nämlich keinen offensichtlichen Fehler begangen, als er davon ausging, dass sehr große Online-Plattformen, einschließlich Marktplätzen mit mehr als 45 Millionen Nutzern, systemische Risiken für die Gesellschaft darstellen können, insbesondere durch die Verbreitung illegaler Inhalte oder die Verletzung von Grundrechten, einschließlich des Verbraucherschutzes. 

Die diesen Plattformen auferlegten Verpflichtungen, wie diejenigen in Bezug auf die Empfehlungsoption ohne Profiling, das öffentliche Werbearchiv oder den Zugang von Forschern zu bestimmten Daten, zielen darauf ab, diese Risiken zu verhindern, auch wenn sie für die genannten Plattformen mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen verbunden sind.

In Bezug auf das Eigentumsrecht stellt das Gericht fest, dass die durch das Gesetz über digitale Dienste auferlegten Verpflichtungen in erster Linie administrative Belastungen darstellen, die den Anbietern sehr großer Online-Plattformen nicht das Eigentum an ihren Plattformen entziehen. Selbst wenn ein Eingriff in dieses Recht festgestellt werden sollte, wäre dieser zudem durch die vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele der Verhinderung systemischer Risiken gerechtfertigt.

Zum Gleichheitsgrundsatz stellt das Gericht fest, dass der Unionsgesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügte, um sehr große Online-Plattformen einheitlich zu behandeln, und zwar einschließlich Marktplätzen, da auch diese systemische Risiken für die Gesellschaft darstellen können. Außerdem ist die im Gesetz über digitale Dienste vorgenommene Unterscheidung zwischen Online-Plattformen nach ihrer Nutzerzahl weder willkürlich noch offensichtlich ungeeignet, um diese Risiken zu verhindern, da Online-Plattformen mit mehr als 45 Millionen Nutzern eine große Anzahl von Personen illegalen Inhalten aussetzen können.

In Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtung für sehr große Online-Plattformen, eine Empfehlungsoption ohne Profiling anzubieten, zwar die Art und Weise einschränken kann, wie die auf diesen Plattformen vermarkteten Produkte präsentiert werden können, dass ein solcher Eingriff jedoch gerechtfertigt ist. 

Diese gesetzlich vorgesehene Maßnahme berührt nicht den Wesensgehalt der Freiheit der Meinungsäußerung und verfolgt ein legitimes Ziel des Verbraucherschutzes. Somit konnte der Unionsgesetzgeber, ohne seinen erheblichen Beurteilungsspielraum zu überschreiten, die diesen Plattformen zukommende Freiheit der Meinungsäußerung im gewerblichen Bereich gegen den Verbraucherschutz abwägen.

In Bezug auf das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz vertraulicher Informationen stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtungen zur Transparenz hinsichtlich der Werbung und zum Zugang von Forschern zu bestimmten Daten zwar einen Eingriff in dieses Recht darstellen, aber gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und durch ein Ziel von allgemeinem Interesse gerechtfertigt sind, nämlich die Verhinderung systemischer Risiken, um insbesondere zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. 

Es betont, dass der öffentliche Zugang zu dem Archiv streng geregelt ist, während der Zugang für Forscher strengen Sicherheits- und Vertraulichkeitsgarantien unterliegt.

Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-367/23 | Amazon EU / Kommission

Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 19.11.2025

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