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OLG Köln: Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Das OLG Köln (Beschl. v. 30.10.2007 - Az.: 6 W 161/07) hatte über die gerichtliche Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet zu entscheiden.

Die Beklagte, der die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, betrieb unter der Top-Level-Domain ".uk" eine Webseite, auf der die Fotos unter Angabe von Euro-Preisen in englischer Sprache angeboten wurden. Es wurde zudem der weltweite Verkauf angeboten.

Die Klägerin klagte nun vor dem Landgericht in Köln. Die Richter wiesen jedoch die Klage jedoch mangels Zuständigkeit ab:

"Die Antragsgegnerin hat ihren Wohnsitz (...) nicht in Deutschland. Das Landgericht Köln könnte danach nur zuständig sein, wenn der beanstandete Urheberrechtsverstoß, auf den die Antragstellerin sich stützt, als schädigendes Ereignis (...) in Deutschland eingetreten, hier also der Erfolgsort der Handlung wäre.

Das ist indes nicht der Fall.

Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass die Internetseite, auf der sich die Fotos befinden sollen, global und damit auch in Deutschland abgerufen werden kann. Dies genügt indes für die Annahme einer Begehung des angenommenen Urheberrechtsverstoßes (auch) in Deutschland als Erfolgsort der Handlung nicht.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei Wettbewerbsverletzungen im Internet der Erfolgsort dann im Inland belegen, wenn sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß hier auswirken soll (...)."


Und weiter:

"Es ist aber nicht die Bestimmung des Internetauftritts der Antragsgegnerin, sich auch in Deutschland auszuwirken. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Angebot im Internet, in dessen Rahmen sie das beanstandete Foto verwendet, nicht an Abnehmer in Deutschland. Allein der Umstand, dass eine weltweite Belieferung von Kunden angeboten und die Bezahlung der Produkte außer in englischen Pfund auch in US-Dollar und Euro ermöglicht wird, belegt dies nicht.

Die Internetseite ist mit der Top-Level Domain "uk", die für United Kingdom (Großbritannien) steht, ausgestattet und wird daher von hier aus nur ausnahmsweise angewählt werden. Zudem ist die Seite in englischer Sprache gehalten und steht auch nicht wahlweise in deutscher Sprache zu Verfügung.

Demgegenüber können Nutzer - wovon sich der Senat selbst ein Bild gemacht hat - durch Anklicken der Fahnensymbole auf der Startseite eine Übersetzung des Textteiles der Seite in insgesamt sechs Sprachen erreichen (arabisch, französisch, polnisch, russisch, spanisch und ukrainisch), zu denen die deutsche Sprache gerade nicht gehört. Unter diesen Umständen kann allein aus der Globalität des Angebotes und der Währungsangabe "Euro" eine Zielrichtung des Angebotes auch auf Deutschland nicht hergeleitet werden, zumal der Euro nicht nur in Deutschland, sondern auch in den bei der Sprachwahl in dem Internetauftritt ausdrücklich aufgeführten Ländern Frankreich und Spanien gesetzliche Währung ist."

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