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OVG Bautzen: Beschwerden gegen Verbot von Sportwetten teilweise erfolgreich

Inhabern von zu DDR-Zeiten erteilten Genehmigungen zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten darf der Abschluss oder die Vermittlung von Sportwetten mit Personen, die sich im Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten, nicht untersagt werden. Ausländischen Unternehmen ist es hingegen untersagt, ohne Genehmigung auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen Sportwetten zu veranstalten. Dies folgt aus zwei Beschlüssen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.12.2007 (3 BS 286/06 und 3 BS 311/06).

Nach Auffassung des 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sind zu DDR-Zeiten erteilte Genehmigungen zur Eröffnung von Wettbüros bis heute wirksam. Sie berechtigten zur Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten, auch wenn diese über das Internet oder andere elektronische Medien vertrieben werden. Hiervon umfasst ist auch die Befugnis zur Vermittlung von im Ausland legal veranstalteten Wetten. Die räumliche Geltung dieser zu DDR-Zeiten erteilten Erlaubnisse ist hingegen auf das Gebiet der ehemaligen DDR beschränkt. Dies folge aus dem Grundsatz, dass die Erteilung von Glücksspielerlaubnissen den Bundesländern obliege und ihre Erteilung nicht dazu berechtige, in einem anderen Bundesland Glücksspiele zu veranstalten.

Im Fall von Genehmigungen, die vor Gründung der neuen Bundesländer durch Behörden der DDR erteilt wurden, führe dieser Grundsatz zu einer Beschränkung der räumlichen Geltung der Erlaubnisse auf das Gebiet der ehemaligen DDR. Dies habe zur Konsequenz, dass auf ihrer Grundlage Wettgeschäfte oder Wettvermittlungsgeschäfte nur mit Personen abgeschlossen werden dürften, die sich innerhalb der Grenzen dieses Gebietes aufhalten. Bei der Vermittlung über das Internet könne diese Beschränkung etwa dadurch eingehalten werden, dass jeder Wettinteressent für die Anmeldung versichern müsse, dass er sich in diesem Gebiet aufhält und der Hinweis erfolge, dass andernfalls kein wirksamer Vertrag zustande komme.

Im Umfang der Befugnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Gebiet der ehemaligen DDR änderte der Senat den vorhergehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16.10.2006 - 14 K 1711/06 - ab.

Unter Änderung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16.11.2006 - 3 K 1059/06 - lehnte der 3. Senat hingegen einen Antrag der in Österreich ansässigen Fa. bwin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung der Veranstaltung von Sportwetten im Freistaat Sachsen ab (3 BS 311/06). Anders als die Vorinstanz ist der Senat der Auffassung, dass die Untersagungsverfügung unmittelbar durch das Regierungspräsidium Chemnitz der Fa. bwin in Österreich zugestellt werden konnte.

In der Sache verstoße die Fa. bwin gegen das Verbot unerlaubter Veranstaltung von Sportwetten, indem sie ohne Genehmigung im Freistaat Sachsen über das Internet die Möglichkeit verschaffe, Wettangebote anzunehmen. Zwar würden die Wetten über ein Tochterunternehmen in Gibraltar abgewickelt. Hierfür könne aber gleichwohl die Fa. bwin herangezogen werden, da sie sämtliche Webserver und Gamingserver betreibe, die den Zugang zu diesem Tochterunternehmen ermöglichten. Im Übrigen stehe das Grundrecht der Berufsfreiheit als auch die europarechtlich gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dem Verbot ungenehmigter Veranstaltung von Glücksspielen im Ergebnis nicht entgegen.

Die in der Anlage beigefügten Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen v. 13.12.2007

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