Ähnlich wie vor kurzem bereits das LG Kiel (= Kanzlei-Infos v. 30.11.2007) hat nun auch das LG Frankfurt (Beschl. v. 05.12.2007 - Az.: 2-03 O 526/07) entschieden, dass ein Access-Provider für rechtswidrige Webseiten nicht haftet, die über seinen Internet-Zugang aufgerufen werden können.
Denn - so die Richter - es liege kein Fall der Mitstörerhaftung vor, da der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletze noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich sei, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden:
"Schließlich haften die Antragsgegner nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Störerhaftung (...)
Denn schon nach der bisherigen Rechtsprechung setzte die Störerhaftung voraus, dass der Inanspruchgenommene eine zurechenbare Ursache für eine Verletzung von Rechten des Anspruchstellers durch den eigenverantwortlich handelnden Dritten gesetzt hat und zudem die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Daran fehlt es vorliegend.
Die Antragsgegner haben keine zurechenbare Ursache für die pornografischen Angebote Dritter gesetzt. Die Handlungen der Betreiber der Internetseiten www.(...).de und/oder www.(...).com oder der über diese Suchseiten zu erreichenden Webseiten pornografischen Inhalts sind den Antragsgegnern nicht zuzurechnen.
Die Antragsgegnerin zu 1. steht in keinerlei vertraglicher Beziehung zu den Betreibern vorgenannter Seiten. Sie ermöglicht lediglich den Zugang zu ihnen. Insoweit ist ihre Leistung inhaltsneutral.
Das bloße Internet-Angebot eines konkreten Anschlusses zur Telekommunikation kann nicht als eine von dem Anbieter der Kommunikationsleistung zu verantwortende Verletzungshandlung qualifiziert werden (...)."