Das LG München II (Beschl. v. 07.12.2007 - Az.: 7 Qs 18/07) hat entschieden, dass auch für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG im März 2006 eine Strafbarkeit für die Vermittlung privater Sportwetten nicht vorliegt:
"Auch für Tatzeiten, die wie hier nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, liegen, wird von den Strafgerichten - zumindest ganz überwiegend - eine Strafbarkeit (...) verneint, solange es an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für das staatliche Wettmonopol fehlt.
Zumindest kann das Risiko der extrem unklaren Rechtslage, wie sie hier durch die Verwaltung und die Rechtsprechung geschaffen worden ist, nicht einseitig dem Normadressaten aufgebürdet werden.
Auch bei Annahme einer grundsätzlichen Strafbarkeit (...) muss davon ausgegangen werden, dass der Angeschuldigte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt hat, (...), nachdem in derartigen Fällen die Angeklagten durch die Strafgerichte freigesprochen werden, bzw. die Anklagen nicht zugelassen werden bzw. durchgeführte Untersuchungen für rechtswidrig erklärt werden."