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OLG Köln: Unwirksame Einwilligung in Telefonwerbung

Das OLG Köln (Urt. v. 23.11.2007 - Az.: 6 U 95/07) hat entschieden, dass die Einwilligungserklärung

"Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen XY zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst XY])"

unwirksam ist, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

Das OLG bestätigt damit - wenn auch mit anderer Begründung - die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 - Az.: 26 O 77/05).

So führen die OLG-Richter aus:

"Das Einverständnis des Kunden soll sich zwar auf die "bedarfsgerechte Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen" erstrecken, womit vordergründig ein Bezug zu dem Vertragszweck hergestellt wird.

Zugleich beansprucht das Einverständnis ausweislich Satz 1 der Klausel aber Geltung für sämtliche "Unternehmen des Konzerns XY" und also nicht nur für die Beklagte als konzernzugehörige Tochtergesellschaft, sondern auch für die weiteren Unternehmen, deren Geschäftsgegenstand keine Berührung zu der einschlägigen Dienstleistung „Mobilfunkvertrag“ aufweist.

Auch insoweit ist im Übrigen, ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, wiederum dem Merkblatt "Hinweise zum Datenschutz in dem Mobilfunk-Dienst XY", dort unter "Vertragsdaten" im letzten Absatz, eindeutig zu entnehmen, dass der Kunde sich mit "allgemeiner Kundenberatung" durch die Konzerngesellschaften einverstanden erklärt, d.h. also dass (Telefon-)Werbung auch zu anderen als unmittelbaren Vertragszwecken erfolgen kann.

Die Formularklausel geht deshalb über eine allenfalls zulässige Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen hinaus und ist wegen der hiermit verbundenen unangemessenen Benachteiligung unwirksam."

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