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OLG Hamburg: Auslegung des Merkmals "in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien"

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 03.04.2007 - Az. 3 W 64/07) hatte über die Auslegung des Merkmals "in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" zu entscheiden.

Zum 01.03.2007 ist das neue Telemediengesetz in Kraft getreten und hat damit das TDG und den MDStV abgelöst. Vgl. dazu ausführlich unsere Seite mit "13 Fragen zum neuen Telemediengesetz".

Nach § 5 TMG sind nur noch solche Webseiten verpflichtet, ein Impressum zu tragen, die sowohl geschäftsmäßig sind als auch in der Regel gegen Entgelt Telemedien erbringen. Im Original lautet die Vorschrift:

"Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten."

Nimmt man die Norm wörtlich, so dürften knapp 95% der deutschen Webseiten nicht mehr einer Impressumspflicht unterliegen. Denn der Wortlaut verlangt neben dem Merkmal der Geschäftsmäßigkeit, dass nunmehr auch die Telemedien gegen Entgelt erbracht werden. Das heißt, es reicht nicht aus, dass irgendwelche Dienstleistungen des Anbieters kostenpflichtig sind (z.B. eine anwaltliche Beratung vor Ort in der Anwaltskanzlei), sondern dass die angebotenen Telemedien selbst entgeltpflichtig sein müssen.

Für eine solch weitreichende Änderung der Impressumspflichten findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis. Zwar heißt es dort, dass rein private Webseiten ausgenommen sein sollen. Weitere Anmerkungen fehlen aber.

Mit dieser Frage hatte sich nun das OLG Hamburg zu beschäftigen und kommt zu dem Schluss, dass das Merkmal "in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" entsprechend restriktiv zu interpretieren ist.

"Bei dem Angebot der Antragsgegnerin handelt es sich um einen geschäftsmäßigen Telemediendienst.

Zwar ist nicht ersichtlich, dass das Internetangebot der Antragsgegnerin nur gegen Entgelt angeboten worden wäre. Das Normelement „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung (...) jedoch nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste.

Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten.

Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter (...) unverändert übernommen werden (...). Somit ist die Norm dahingehend auszulegen, dass sämtliche kommerziellen Telemediendienste den Anforderungen (...)."

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