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KG Berlin: Für Verdacht der Tätigkeit als IM muss Presse hinreichende Beweise haben

Das Kammergericht verlangt für die Behauptung, eine verstorbene Person habe als „Inoffizielle Mitarbeiterin“ (IM) gearbeitet, mehr als nur die Existenz einer entsprechenden Akte.

Da im entschiedenen Fall eine Verpflichtungserklärung nicht in der Akte enthalten war, hat das KG einem bekannten Nachrichtenmagazin Ausführungen in der Berichterstattung verboten, mit denen der Eindruck der indirekten Mitgliedschaft beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS) erweckt werde (Urt. v. 18.04.2008 - Az. 10 U 211/06).

Auslöser des Rechtsstreits war ein Interview des Magazins mit einem Schauspieler im April 2006. Die dort gestellten Fragen enthielten laut Auffassung der Hauptstadt-Richter in ihrem Kern die Tatsachenbehauptung, das eine bestimmte verstorbene Schauspielerin wissentlich mit dem MfS kooperiert habe.

Da sich in der Akte keine Verpflichtungserklärung der Schauspielerin fanden, sei der Beweis für eine IM-Tätigkeit nicht erbracht worden.

Die Revision hat das Kammergericht nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des KG

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