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OLG München: Memoaren mit "Jugendsünden" in der Presse rechtfertigen keine Kündigung des Werbevertrages

Da Prominente nicht selten ein bewegtes Leben hatten, schreiben sie gerne eine Autobiografie und veröffentlichen Auszüge vorab in der Presse.

Soweit eine berühmte Persönlichkeit "Jugendsünden" ausplaudert und einen Werbevertrag geschlossen hat, der eine "Wohlverhaltensklausel" enthält, rechtfertigt die Vorab-Publikation keine Kündigung durch den Werbepartner. Dies hat das OLG München entschieden (Urt. v. 27.02.2008 - Az. 7 U 4392/07).

Im entschiedenen Fall druckte die "Bild-Zeitung" Ausschnitte der Autobiografie eines bekannten Schauspielers, in welchen er sich über seine früheren wilden Partys mit Alkohol- und Drogenmissbrauch sowie über sexuelle Abenteuer ausließ.

Garniert waren die Passagen mit entsprechenden Fotos aus dem Archiv des Boulevardblattes. Davon wenig angetan war der Werbepartner des Schauspielers und kündigte den wohl hochdotieren Werbevertrag.

Argument: Die Publikation sei als Verstoß gegen die im Kontrakt festgelegte "Wohlverhaltensklausel" zu werten und deshalb sei eine sofortige außerordentliche Kündigung zulässig gewesen.

Da die Gage bereits im Voraus gezahlt wurde, verlangte die Klägerin, welche die Rechte vom ursprünglichen Werbepartner erworben hatte, einen Teil zurück. Zu Unrecht, wie das OLG München entschied.

Nach Auffassung der Münchener Richter sei die Klausel nur dahingehend zu verstehen gewesen, dass sich der Prominente in erster Linie "bei unmittelbar produktbezogenen Handlungen" positiv zu verhalten hatte. Nicht aber in sonstiger Weise.

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