Der BGH (Urt. v. 18.10.2007 - Az.: I ZR 162/04) hatte über die Voraussetzungen für rechtserhaltende Markennutzung zu entscheiden.
Wer Ansprüche aus einer eingetragenen Marke herleiten will, muss nachweisen können, dass er innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung begonnen hat, die Marke auch tatsächlich zu nutzen (§ 26 MarkenG).
Die BGH-Richter hatten hier vor allem zu klären, welche Besonderheiten für Marken gelten, die Dienstleistungen betreffen:
"Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden."