Eine eingetragene Marke kann wieder gelöscht werden, wenn sie nicht innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung genutzt wird <link http: www.online-und-recht.de urteile loeschungspflicht-einer-marke-nur-bei-fehlen-markenmaessiger-verwendung-4-u-88-09-oberlandesgericht-hamm-20091117.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2009 - Az.: 4 U 88/09).
Die Parteien waren Mitbewerber im Bereich des Fachversands für Gartenprodukte. Die Beklagte verfügte über eine eingetragene Marke. Da die Klägerin der Ansicht war, dass die Beklagte das Kennzeichen nicht rechtserhaltend genutzt habe, klagte sie auf Löschung.
Und bekam vor dem OLG Hamm Recht.
Zunächst wiesen die Richter darauf hin, dass jede Marke innerhalb von fünf Jahren auch im geschäftlichen Verkehr verwendet werden müsse, ansonsten verfalle sie (<link http: www.gesetze-im-internet.de markeng __26.html _blank external-link-new-window>§ 26 MarkenG).
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte an ihren Produkten kleine Schilder angebracht, auf denen neben den unterschiedlichen Pflanzen jeweils die Marke abgebildet war.
Dies ließen die Richter für eine rechtserhaltende Nutzung nicht ausreichen.
Der durchschnittliche Kunde sehe darin keinen Bezug auf bestimmte Produkte oder auf die jeweilige Pflanze selbst, so die Richter. Zu deutlich werde die Marke nur für die Benennung des Unternehmens benutzt. Eine markenmäßige Verwendung liege daher nicht vor.
Die Frage der rechtserhaltenden Nutzung ist immer wieder Gegenstand zahlreicher Entscheidungen. So hatte das OLG München (Urt. v. 16.06.2005 - Az.: 29 U 5456/04) darüber zu urteilen, ob es ausreichend ist, wenn ein amerikanischer Anbieter auf seiner ".com-Domain", die als Second-Level-Domain den Markennamen enthält, auch deutsche Kunde belieferte.