Das OLG Köln (Urt. v. 01.06.2007 - Az.: 6 U 232/06) hat entschieden, dass es sich bei Internet-Delikten um eine sogenannte Dauerhandlung handelt, d.h. eine fortwährende, pflichtwidrig aufrechterhaltene Störung.
Die Verjährung beginnt daher erst zu laufen, wenn dieser Eingriff beendet ist. Im Regelfall also, wenn die Rechtsverletzung aus dem Netz genommen wurde.
Der vorliegende Sachverhalt zeigt aber, dass es auch anders geht. Wenn nämlich die Werbung ursprünglich irreführend war, weil ein bestimmtes angepriesenes Produkt noch gar nicht lieferbar war, im Laufe der Zeit dann später aber doch erhältlich war. In solchen Fällen beginnt die Verjährung ab dem Zeitpunkt der Lieferbarkeit des Produktes zu laufen:
"Bei der fraglichen Internetwerbung handelte es sich, anders als bei der Beilagenwerbung, um eine Dauerhandlung.
Diese war aber spätestens dann abgeschlossen, als die Beklagte lieferfähig wurde, weil mit der Möglichkeit einer sofortigen Auslieferung des T(...)-Routers an ihre Kunden eine mit der vorherigen Bewerbung möglicherweise verbundene Irreführungsgefahr über die Warenverfügbarkeit entfiel.
Ab dem 29.04.2004 verfügte die Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts über die ersten Router, weshalb ab diesem Zeitpunkt Ende April 2004 die Verjährungsfrist zu laufen begann. (...)
Ein auf die Internetwerbung der Beklagten gestützter Unterlassungsanspruch (...) war deshalb bei Einreichung der vorliegenden Klage jedenfalls verjährt."