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OLG Hamburg: Preisangaben im Internetversandhandel

Vor etwas mehr als einem halben Jahr hat der BGH in einer Grundlagen-Entscheidung sich zu den Preisangaben im Internetversandhandel geäußert, vgl. die Kanzlei-Infos v. 25.11.2007 und unseren Podcast "Preisangaben im Internet-Versandhandel".

Der Inhalt der damaligen BGH-Entscheidung war: Die Preisangaben (ua. Mehrsteuer, Versandkosten) müssen nicht auf der gleichen Seite wie der eigentliche Preis stehen. Ausreichend ist es vielmehr, wenn die Informationen auf einer weiteren Unterseite gegeben werden. Diese Webseite muss dann aber zwingend vor dem eigentlichen Bestellvorgang aufgerufen werden. Handelt es sich lediglich um eine Unterseite, die der Kunde frewillig aufrufen kann, aber nicht muss, ist dies nicht ausreichend.

Nun hatte das OLG Hamburg (Urt. v. 16.01.2008 - Az.: 5 U 148/06) erstmals diese BGH-Leitlinien auf einen konkreten Sachverhalt zu übertragen. Bislang waren die Hamburger Richter sehr restriktiv und forderten entweder die Preisangabe auf der gleichen Webseite wie das beworbene Produkt oder zumindest den Hinweis auf weitere Kosten durch einen "sprechenden Link."

Von dieser Ansicht rückt das OLG Hamburg nun ab:

"Soweit der Senat für den Fernabsatz im Internet bislang die Auffassung vertreten hatte, dass sich die Angabe zu den Versandkosten entweder auf derselben Bildschirmseite wie die Preiswerbung und in unmittelbarer Nähe zu dieser befinden müsse oder an dieser Stelle zumindest ein sog. sprechender Link zu fordern sei, (...) ist diese Rechtsprechung nach der Entscheidung des BGH „Versandkosten“ vom 4.10.2007 zu streng.

Nach Auffassung des BGH genügt es, wenn die Informationen (...) alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss (...)."


Im konkreten Fall geschah die Bewerbung nun wie folgt:

"Auf einer (...) Seite befindet sich eine Abbildung der „AVM Fritz!Card PCI 2.0“ in einem umrahmten Kasten. An dem Preis von € 69.- ist (...) ein Link „mehr Info“ [angebracht] . (...)

Der unter dem Preis von € 69.- befindliche Link „mehr Info" führt zu einer weiteren Internetseite, auf der die streitgegenständliche Karte zum Preis von € 69.- und einem hieran angebrachten Sternchen wiederum beworben wird.

Am Ende dieser Seite befindet sich eine Sternchenauflösung mit den Worten „Zuzüglich 6,90 € Versandkosten“. Dazwischen steht ein längerer Text mit Angaben zu den technischen Einzelheiten der Karte, zum Lieferumfang und dazu, dass die Karte mehrfach Testsieger geworden sei."


Das OLG hat diese Form als ausreichend angesehen:

"Der Beklagten kann trotz der z.T. verwirrenden Darstellung auf der Internetseite (...) kein Verstoß (...) wegen unzureichender Aufklärung über die Versandkosten vorgeworfen werden (...).

So liegt es hier. Denn eine rechtzeitige Information (...) erfolgt nach Auffassung des Senats durch die auf der Internetseite „Hardwareauswahl“ (...) eröffnete Option, einen Internet-Zugang mit oder ohne die AVMFRITZ!Card zu bestellen.

An dieser Stelle befindet sich unmittelbar neben der Preisangabe von € 69.- in gleicher Größe der deutliche und gut lesbare Hinweis „zzgl. 6,90 € Versandkosten“.

Er ist damit der Preisangabe auch unmittelbar zugeordnet , leicht erkennbar und gut wahrnehmbar (...)."

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